Stabilisierung des Arbeitsmarktes - 7. Oktober 2022

Kurzarbeitergeld: Erleichterter Zugang verlängert

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 07.10.2022

Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld gilt bis Ende 2022. Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können zeitlich befristet wieder Kurzarbeitergeld erhalten. Das verschafft Unternehmen und Beschäftigten Sicherheit in einem schwierigen wirtschaftlichen Umfeld.

Die Zugangserleichterungen für das Kurzarbeitergeld gelten bis 31. Dezember 2022. Auch Leiharbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können zeitlich befristet wieder Kurzarbeitergeld erhalten. Ihr Anspruch gilt drei Monate – vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2022. Die Regelung zur Öffnung des Kurzarbeitergeldes für sie war zum 30. Juni 2022 außer Kraft getreten.

Mit dem erleichterten Zugang ist geregelt, dass:

  • Kurzarbeitergeld nach wie vor bereits gezahlt werden kann, wenn mindestens zehn Prozent statt regulär ein Drittel der Beschäftigten von einem Entgeltausfall betroffen sind,
  • Beschäftigte keine Minusstunden vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld aufbauen müssen.

Bis zum 30. Juni 2023 ist zudem der anrechnungsfreie Hinzuverdienst bei Aufnahme eines Minijobs während der Kurzarbeit möglich.

Störungen in den Lieferketten

Die Zugangserleichterungen zum Kurzarbeitergeld sollten zum 30. September 2022 auslaufen. Der russische Angriffskrieg auf die Ukraine wirkt sich jedoch weiterhin auf die deutsche Wirtschaft aus. Es drohen weitere Störungen in den Lieferketten und Versorgungsengpässe beim Gas. Das sorgt für Unsicherheiten bei vielen Unternehmen und Beschäftigten.

Mit den Verordnungen soll sichergestellt werden, dass Beschäftigungsverhältnisse aufrecht erhalten sowie Arbeitslosigkeit und gegebenenfalls Insolvenzen vermieden werden. Auch Verleiher sollen in die Lage versetzt werden, ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu halten. Die Verlängerung des vereinfachten Zugangs verschafft den Betrieben Planungssicherheit und trägt zur Stabilisierung des Arbeitsmarkts bei.

Damit die Bundesregierung weiterhin Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld im Wege einer Verordnung erlassen kann, gilt bis 30. Juni 2023 eine Verordnungsermächtigung.

Quelle: Bundesregierung