Sozialversicherungsrecht - 30. November 2020

Künstlersozialabgabe beträgt im kommenden Jahr unverändert 4,2 Prozent

BMAS, Pressemitteilung vom 27.11.2020

Entlastungszuschuss des Bundes verhindert Anstieg in 2021

Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wird auch im Jahr 2021 4,2 Prozent betragen. Zur Künstlersozialabgabe-Verordnung 2021 (KSA-VO 2021) hatte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Oktober 2020 die Ressort- und Verbändebeteiligung eingeleitet. Der Entwurf der KSA-VO 2021 wurde am 27.11.2020 nochmals in geänderter Fassung an Ressorts, Fraktionen, Länder und Verbände übermittelt.

Die Beibehaltung des Abgabesatzes in Höhe von 4,2 Prozent auch im Jahr 2021 wurde durch den Einsatz zusätzlicher Bundesmittel (Entlastungszuschuss) im Haushaltsgesetz 2021 möglich. Der ursprünglich vom Bundeskabinett verabschiedete Entwurf des Haushaltsgesetzes sah einen Entlastungszuschuss in Höhe von rd. 23,3 Mio. Euro vor. Dieser wurde auf Antrag der Regierungsfraktionen in der abschließenden Bereinigungssitzung des Haushaltsausschusses am 26. November 2020 auf insgesamt 32,5 Mio. Euro erhöht. Damit wird einer Belastung der Liquidität der abgabepflichtigen Unternehmen entgegengewirkt und der schwierigen wirtschaftlichen Lage gerade für die Kultur- und Kreativbranche durch die Corona-Pandemie Rechnung getragen. Gleichzeitig ist die solide Finanzierung der wichtigen sozialen Absicherung von Künstlerinnen und Künstlern sowie Publizistinnen und Publizisten in der Künstlersozialversicherung weiterhin gewährleistet.

Was ist die Künstlersozialversicherung?

Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit mehr als 190.000 selbständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Diese tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten (30 Prozent), finanziert. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt und beträgt derzeit 4,2 Prozent. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten gezahlten Entgelte.

Bei der Künstlersozialabgabe-Verordnung handelt es sich um eine Ministerverordnung ohne Kabinettbeschluss. Die Verordnung muss bis spätestens Ende des Jahres 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Quelle: BMAS