AG Hannover, Pressemitteilung vom 29.10.2024 zum Urteil 510 C 5216/23 vom 11.01.2024
Ein Mieter einer Dachgeschosswohnung in der Sallstraße entsorgte über sein Fenster Essensreste in eine Dachrinne. Das Amtsgericht Hannover hat durch den Richter Dr. Husein Ismail entschieden, dass der Mieter seine Wohnung räumen muss.
Über sein Wohnungsfenster entsorgte der Mieter u. a. Nudeln, Fleisch, Gewürzgurken und Knochen. Die entsorgten Essensreste landeten in der Dachrinne und verstopften diese. Der Säuregehalt der Essenreste beschädigte die Dachrinne.
Die Vermieterin mahnte zunächst ab. Sodann kündigte sie gegenüber dem rechtlichen Betreuer des Mieters fristlos und ordentlich.
Zudem installierte der Mieter durch einen mit einem Gitter geschützten Schacht im Bordstein eine Stromleitung für sein Mofa. Die Vermieterin kündigte daraufhin erneut.
Dr. Ismail überzeugte sich vor Ort, dass die Essensreste nur vom Mieter stammen können. Das Dachfenster befindet sich nur einen Meter von der Dachrinne entfernt. Andere Fenster oder Zugänge sind nicht in erreichbarer Nähe. Die Dachrinne war nur an der Stelle der gelagerten Essensreste beschädigt.
Insoweit hat der Mieter durch die wiederholte Entsorgung von Essensresten über sein Wohnungsfenster die Mietsache beschädigt und damit seine mietvertraglichen Pflichten nicht unerheblich schuldhaft verletzt, sodass der Kündigungsausspruch nach gerichtlicher Überzeugung auch von einem Kündigungsgrund getragen war.
Das Gericht gewährte dem Mieter über die noch andauernde Kündigungsfrist zum Auszug von sechs Wochen eine darüberhinausgehende Räumungsfrist von dreieinhalb Monaten.
Ein Antrag auf Räumungsschutz wurde Mitte Oktober mittlerweile zurückgewiesen.
Quelle: Amtsgericht Hannover