BSG, Pressemitteilung vom 08.10.2019 zum Urteil B 1 A 3/19 R vom 08.10.2019
Hierfür fehlt es den Krankenkassen an einer gesetzlichen Grundlage. Das hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts am 08.10.2019 entschieden und die Revision der klagenden Krankenkasse zurückgewiesen (Az. B 1 A 3/19 R).
Seit 2007 haben Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch auf ein Versorgungsmanagement, insbesondere zur Lösung von Problemen beim Übergang in die verschiedenen Versorgungsbereiche. Die Klägerin, eine bundesunmittelbare Ersatzkasse, schloss mit einer Consulting Firma zwei Dienstleistungsverträge zur Planung und Durchführung eines Versorgungsmanagements. Die beklagte Bundesrepublik verpflichtete als Aufsichtsbehörde die Klägerin, die Verträge zu kündigen. Das Landessozialgericht hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen.
Zu Recht, wie der 1. Senat am 08.10.2019 entschieden hat: Eine Krankenkasse ist nicht berechtigt, ihren Versicherten in Konkurrenz zu Leistungen zugelassener Leistungserbringer eigene Leistungsangebote des Versorgungsmanagements zu unterbreiten. Die Krankenkasse erfüllt den hierauf gerichteten Anspruch Versicherter mittels der zugelassenen beteiligten Leistungserbringer. Sie hat die Leistungserbringer bei der Erfüllung dieser Aufgabe lediglich zu unterstützen. Soweit die von der Klägerin vertraglich vereinbarten Maßnahmen als zulässige Unterstützungsleistungen in Betracht kommen, darf die Klägerin hierfür nicht private Dritte einschalten. Bei diesen auf eine bessere Versorgung der Versicherten gerichteten Beratungs- und Hilfeleistungen handelt es sich um eigene Kernaufgaben, die sie nicht auf Dritte übertragen darf. Die unzulässige Einbeziehung privater Dritter in das Versorgungsmanagement bewirkt zugleich einen Verstoß gegen nationales Recht zum Schutz der Sozialdaten der Versicherten. Krankenkassen dürfen Sozialdaten nur für gesetzeskonforme, abschließend benannte Zwecke der gesetzlichen Krankenversicherung erheben und speichern, verarbeiten und nutzen, nicht aber für ein gesetzeswidriges Versorgungsmanagement. Dies gilt auch bei Einbeziehung der Datenschutzgrundverordnung.