Sozialversicherungsrecht - 3. März 2020

Krankenkasse muss Gebühren für den Transport im Rettungswagen erstatten

SG Detmold, Pressemitteilung vom 02.03.2020 zum Urteil S 5 KR 460/16 vom 05.11.2019 (rkr)

Krankenkasse muss Gebühren für den Transport im RTW erstatten

Dies entschied das Sozialgericht Detmold im Falle eines Versicherten, der aufgrund einer Blutzuckerentgleisung zu Hause zusammengebrochen und mit dem Rettungsdienst in die Notaufnahme des nächstgelegenen Krankenhauses befördert worden war. Der Kläger wurde dort allerdings erst behandelt, nachdem er zuvor vom ambulanten Notdienst, der sich in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Notaufnahme des Krankenhauses befand, untersucht wurde. Nach Ausstellung einer Verordnung für stationäre Behandlung wurde der Kläger erneut in der Notaufnahme behandelt, der Versicherte wurde jedoch nicht stationär aufgenommen, sondern nach Normalisierung der Blutzuckerwerte um 00:30 Uhr nach Hause entlassen.

Mit Gebührenbescheid der Stadt Minden vom 14.01.2016 wurden dem Kläger die Kosten für die Fahrt mit dem Rettungswagen ins Krankenhaus in Höhe von 425,18 Euro in Rechnung gestellt. Die Beklagte verneinte ihre Kostenerstattungspflicht mit der Begründung, eine ärztliche Verordnung für den Transport habe nicht vorgelegen.

Dies sahen die Richter der 5. Kammer des Sozialgerichts Detmold anders. Die Krankenkasse muss die Kosten der Rettungsfahrt zum Krankenhaus abzüglich der Zuzahlung durch den Versicherten zu übernehmen, auch wenn im Anschluss an die Rettungsfahrt zunächst eine ambulante Behandlung stattgefunden hat. Aus dem Einsatzprotokoll des Rettungsdienstes ergab sich eindeutig, dass die Fahrt mit dem Ziel einer Behandlung in der Notaufnahme durchgeführt wurde. Daher kann die Beklagte nicht mit dem Argument durchdringen, eine Behandlung habe dort unmittelbar nach der Fahrt nicht stattgefunden. Dass die ärztliche Untersuchung nicht durch die Ärztinnen und Ärzte in der zentralen Notaufnahme erfolgt ist, sondern durch den ambulanten Notdienst, kann nicht dazu führen, eine Rettungsfahrt mit dem Ziel einer ambulanten Behandlung anzunehmen, für die der Kläger bei Fehlen einer ärztlichen Verordnung allein die Kosten zu tragen hätte. Das Fehlen einer Verordnung schließt die Geltendmachung des Anspruchs nicht grundsätzlich aus. Insbesondere war der Kläger nicht verpflichtet, für die Verordnung der Transportleistung zu sorgen.

Das Urteil ist rechtskräftig.