EU-Recht - 27. Januar 2026

Konsultation zum Europäischen Sozialversicherungspass

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 27.01.2026

In ihrem Arbeitsprogramm für 2026 hat die EU-Kommission für das dritte Quartal einen Verordnungsvorschlag für einen europäischen Sozialversicherungspass (ESSPASS) angekündigt. Im Vorfeld hat sie nun eine bis zum 16.04.2026 andauernde Konsultation eingeleitet, um u. a. Feedback zu Problemen und deren Ursachen als auch zu möglichen Maßnahmenoptionen oder Vereinfachungsmöglichkeiten einzuholen. Die Ergebnisse der Konsultation werden in die Folgenabschätzung einfließen, die die EU-Kommission derzeit erstellt.

Ziel des ESSPASS soll u. a. sein, die grenzüberschreitende Ausübung von Rechten der sozialen Sicherheit zu erleichtern und die Verfahren für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und nationale Behörden zu vereinfachen, damit die Dokumente für die Koordinierung der sozialen Sicherheit (z. B. portables Dokument A1 oder die EU-Krankenversicherungskarte (EKVK)) einfach und digital angefordert, ausgestellt und überprüft werden können. So kritisiert die EU-Kommission beispielsweise, dass diese Dokumente entweder als physische oder als portable Dokumente bereitgestellt werden, die andere EU-Mitgliedstaaten aber meist nicht online überprüfen können. Als Beispiel führt sie das portable Dokument A1 für die vorübergehende Arbeitnehmerentsendung an, das durch die fehlende Möglichkeit der Online-Überprüfung anderen nationalen Behörden Probleme bei der Bestätigung der Gültigkeit, Echtheit und Integrität bereitet. Des Weiteren können diese Dokumente nicht in allen EU-Mitgliedstaaten online beantragt werden, was einen hohen Zeit- und Ressourcenaufwand für Unternehmen bedeutet.

In ihrer Roadmap, die noch bis 11.02.2026 kommentiert werden kann, zeigt die EU-Kommission verschiedene Optionen für den ESSPASS auf:

  • Basisszenario: Beibehalten der bestehenden Digitalisierungsinitiativen, wie z. B. die Verordnung über das einheitliche digitale Zugangstor (SDG), und vollständige Umsetzung, damit z. B. die Beantragung der EKVK vollständig online ermöglicht wird;
  • Option 2 – Verbesserte Dokumente zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit: Weiterentwicklung des derzeitigen Formats der Dokumente zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, um die Verifizierung und den Widerruf zu gewährleisten. Die Verwendung der Brieftasche für die europäische digitale Identität (EUDI-Brieftasche) wird in diesem Szenario nicht berücksichtigt.;
  • Option 3 – Interoperable EU-Lösung auf Basis des EUDI-Rahmens: In diesem Szenario ist die Schaffung einer vollwertigen digitalen Lösung für die Beantragung, Ausstellung und Echtzeitüberprüfung standardisierter Dokumente vorgesehen, die sich auf das SDG/ das technische System zur einmaligen Erfassung (once only technical system – OOTS) und den EUDI-Rahmen (insb. EUDI-Brieftasche und elektronische Attributsbescheinigungen sowie ggf. die zukünftige europäische Brieftasche für Unternehmen) stützen.;
  • Option 4 – Interoperable EU-Lösung basierend auf dem EUDI-Rahmen und verbesserten Dokumenten der sozialen Sicherheit, d. h. eine Kombination aus Option 2 und 3, wobei der Fokus auf Dokumenten mit verbesserten Funktionen liegt, die auch ausgedruckt werden können, falls Personen die EUDI-Brieftasche nicht nutzen können bzw. wollen, damit die Verifizierung unabhängig vom Format in einem einzigen digitalen Verfahren erfolgen kann.

Zudem prüft die EU-Kommission für jede der oben genannten Optionen die freiwillige und die obligatorische Umsetzung durch die EU-Mitgliedstaaten. Des Weiteren wird bewertet werden, ob verbindliche Fristen für die Ausstellung von Dokumenten zur sozialen Sicherheit eingeführt werden oder der Geltungsbereich der SDG-Verordnung auf zusätzlichen portable Dokumente ausgeweitet wird. Im Hinblick auf das portable Dokument A1 soll u. a. geprüft werden, ob die Verfahren zur Beantragung eines portablen Dokuments A1 und zum Ausfüllen der Entsendemeldung technisch zusammengeführt werden können, damit Antragsteller die gleichen Daten nur einmal eintragen müssen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel