EU-Kommission, Pressemitteilung vom 21.12.2020
Die Europäische Kommission hat am 21.12.2020 Standardvorlagen für die Mitgliedstaaten veröffentlicht, um ihnen Orientierungshilfen für eine mit dem EU-Beihilferecht vereinbare Gestaltung ihrer nationalen Aufbau- und Resilienzpläne zu geben. Darüber hinaus konsultiert die Kommission die Mitgliedstaaten zu einer möglichen Verlängerung der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, um den Einsatz von InvestEU-, EU- und nationalen Mitteln, die für den wirtschaftlichen Aufbau zugewiesen werden, weiter zu erleichtern. Schließlich führt die Kommission derzeit eine Umfrage mit allen Mitgliedstaaten durch, um deren Meinung zur Anwendung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen einzuholen. Die Kommission hat außerdem eine Änderung der mit 88 Mio. Euro dotierten deutschen Risikokapitalregelung „INVEST – Zuschuss für Wagniskapital“ genehmigt.
Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Vestager erklärte dazu: „Die öffentlichen Mittel sind begrenzt. Wenn sie optimal eingesetzt werden und Wirkung entfalten sollen, müssen die Vorschriften über staatliche Beihilfen weiterhin ihren Teil dazu beitragen, unseren Binnenmarkt fair und wettbewerbsfähig zu halten. Wir stellen den Mitgliedstaaten alle erforderlichen Leitlinien und Instrumente zur Verfügung, um sicherzustellen, dass ihre nationalen Aufbau- und Resilienzpläne im Einklang mit den EU-Beihilfevorschriften so rasch wie möglich umgesetzt werden können. Wir arbeiten weiterhin eng mit den Mitgliedstaaten zusammen, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Krise abzufedern und die europäische Wirtschaft wieder anzukurbeln, gleichzeitig aber faire Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt zu wahren.“
Orientierungshilfen der Kommission für staatliche Beihilfen zu nationalen Aufbau- und Resilienzplänen
Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Aufbau- und Resilienzpläne der Mitgliedstaaten soll die Beihilfenkontrolle dazu beitragen, dass die öffentlichen Ausgaben der Mitgliedstaaten private Ausgaben nicht verdrängen, Überkompensation vermieden werden und gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt gewahrt bleiben.
Um potenzielle Probleme im Zusammenhang mit staatlichen Beihilfen im Vorfeld anzugehen, wird die Kommission frühzeitig mit den Mitgliedstaaten das Gespräch über die ihren nationalen Aufbau- und Resilienzplänen vorgesehenen Investitionen suchen. Die Kommission ist bereit, gemeinsam mit den nationalen Behörden die möglichen beihilferechtlichen Aspekte ihrer Sanierungspläne zu prüfen und alle notwendigen Hilfen bereitzustellen, um Investitionsregelungen im Einklang mit den Beihilfevorschriften zu konzipieren.
Viele geplante wie bestimmte Infrastrukturinvestitionen oder eine direkte Unterstützung der Bürger unterliegen nicht der Beihilfenkontrolle, da sie nicht selektiv sind oder keine wirtschaftlichen Tätigkeiten betreffen. Andere Maßnahmen wiederum fallen wahrscheinlich in den Anwendungsbereich der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung und müssen daher nicht bei der Kommission angemeldet werden, sondern können von den Mitgliedstaaten unverzüglich durchgeführt werden.
Maßnahmen, die staatliche Beihilfen darstellen und einzeln genehmigt werden müssen, wird die Kommission vorrangig behandeln. Die Kommission hat es sich grundsätzlich zum Ziel gesetzt, die entsprechende Prüfung innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt sämtlicher Informationen aus dem betreffenden Mitgliedstaat abzuschließen.
Standardvorlagen für staatliche Beihilfen
So hat die Kommission heute elf Standardvorlagen für staatliche Beihilfen veröffentlicht. Diese Vorlagen decken die zahlreichen Arten von Investitionsvorhaben ab, die die Kommission in der Jährlichen Strategie für nachhaltiges Wachstum 2021 als europäische Leitinitiativen ausgewiesen hat. Sie sind technischer Natur und sollen den Mitgliedstaaten Orientierungshilfen für eine mit dem EU-Beihilferecht vereinbare Gestaltung ihrer nationalen Aufbau- und Resilienzpläne zu bieten.
Sie bieten sektorspezifische Erläuterungen dazu, in welchen Fällen i) das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe ausgeschlossen werden kann und deshalb keine vorherige Anmeldung bei der Kommission erforderlich ist, ii) es sich um staatliche Beihilfen handelt, aber keine Anmeldung erforderlich ist, weil diese unter eine Freistellungsverordnung fallen, bzw. iii) es sich um staatliche Beihilfen handelt und eine Anmeldung erforderlich ist. Zudem wird auf die wichtigsten anwendbaren Beihilfevorschriften verwiesen.
Die Vorgaben werden gegebenenfalls aktualisiert, sobald die Kommission tiefere Einblicke in den Inhalt der nationalen Aufbaupläne der Mitgliedstaaten gewonnen hat. Schließlich können die Mitgliedstaaten einen gesonderten elektronischen Briefkasten und eine Direktleitung nutzen, um Anfragen zu den Vorlagen an die Kommission zu richten.
Konsultation zur Erweiterung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung
Die Kommission hat ferner mit der Konsultation der Mitgliedstaaten zur Erweiterung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung begonnen, um eine reibungslose Durchführung des Programms „InvestEU“, der Aufbau- und Resilienzfazilität sowie anderer EU-Fonds und nationaler Fonds zur Unterstützung des wirtschaftlichen Aufbaus und der EU-Ziele für den digitalen und den ökologischen Wandel zu ermöglichen.
Zu diesem Zweck sollen beispielsweise Investitionen in bessere Isolierungen, höhere Energieeffizienz oder die Digitalisierung von Gebäuden, in den Bau von Ladestationsnetzen für Elektroautos, in die Digitalisierung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) oder in den Breitbandausbau erleichtert werden.
Der heutige Vorschlag baut auf dem Vorschlag der Kommission vom Juli 2019 auf, die nationale Finanzierung von Projekten oder Finanzprodukten zu erleichtern, die unter die zentral verwalteten EU-Programme im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen fallen.
Mit der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung werden bestimmte Gruppen von staatlichen Beihilfen für mit dem AEUV vereinbar erklärt, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Diese Gruppen sind von der Pflicht zur vorherigen Anmeldung bei der Kommission und von der Genehmigung durch die Kommission ausgenommen. Nach der endgültigen Annahme durch die Kommission werden die Mitgliedstaaten in der Lage sein, solche Maßnahmen mit voller Rechtssicherheit direkt umzusetzen.
Änderung und Verlängerung der deutschen Risikofinanzierungsregelung zur Förderung kleiner, junger und innovativer Unternehmen genehmigt
Die Europäische Kommission hat heute ebenfalls eine Änderung der mit 88 Mio. Euro dotierten deutschen Risikokapitalregelung „INVEST – Zuschuss für Wagniskapital“ genehmigt, mit der die Bereitstellung von privatem Risikokapital für kleine, junge und innovative Unternehmen in Deutschland gefördert werden soll. Das Förderprogramm mobilisiert mehr privates Wagniskapital von Business Angels und hilft somit Start-ups dabei, leichter einen Investor zu finden.
Deutschland meldete die folgenden Änderungen an der Risikokapitalregelung „INVEST – Zuschuss für Wagniskapital“ an:
- Erhöhung der zulässigen Anzahl der Gesellschafter in den Beteiligungsgesellschaften von 6 auf 10
- Erhöhung der maximalen Laufzeit der Wandelschuldverschreibungen von 15 auf 24 Monate
- Erhöhung der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung über die Förderfähigkeit der Beteiligungsgesellschaften von 6 auf 1 Jahr
- Ausweitung der als „innovativ“ eingestuften Branchen und Unternehmen.
Darüber hinaus hat Deutschland eine Verlängerung der Regelung um zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2022 mit einem Jahresbudget von 44 Mio. Euro angemeldet. Die Kommission hat die Maßnahme geprüft und stellte fest, dass die geänderte Regelung weiterhin Anreize für Investitionen in Unternehmen bieten wird, die ansonsten auf dem Markt nicht ohne Weiteres verfügbar wären. Dadurch wird der Zugang der Zielunternehmen zu Finanzmitteln verbessert, was zur Stärkung von Innovation und Wettbewerbsfähigkeit beiträgt. Gleichzeitig werden die möglichen negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel begrenzt. Auf dieser Grundlage hat die Kommission die geänderte Regelung nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.
Quelle: EU-Kommission