EU-Recht - 21. April 2022

Kommission genehmigt deutsche Milliardenhilfe für vom Ukraine-Krieg betroffene Unternehmen

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 20.04.2022

Die Europäische Kommission hat am 19.04.2022 eine Regelung genehmigt, mit der Deutschland vor dem Hintergrund der Invasion der Ukraine durch Russland bis zu 20 Mrd. Euro für die Unterstützung von Unternehmen aller Wirtschaftszweige bereitstellen will. Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission, Margrethe Vestager, sagte: „Mit dieser Regelung im Umfang von bis zu 20 Mrd. Euro wird Deutschland Unternehmen in allen Branchen unterstützen, die von der derzeitigen Krise und den damit verbundenen Sanktionen betroffen sind. Dies ist ein wichtiger Schritt zur Abmilderung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Krieges Putins gegen die Ukraine. Wir stehen weiter an der Seite des ukrainischen Volkes. Gleichzeitig arbeiten wir weiterhin eng mit den Mitgliedstaaten zusammen, sodass die nationalen Unterstützungsmaßnahmen rechtzeitig sowie auf koordinierte und effiziente Weise eingeführt werden können und gleichzeitig faire Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt gewahrt werden.“

Die Regelung wurde auf der Grundlage des am 23. März 2022 von der Kommission erlassenen Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen genehmigt, in dem die Kommission mit Blick auf Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) anerkennt, dass das Wirtschaftsleben der gesamten EU beträchtlich gestört ist.

Die deutsche Maßnahme

Deutschland hatte vor dem Hintergrund der Invasion der Ukraine durch Russland eine Beihilferegelung bei der Kommission angemeldet, mit bis zu 20 Mrd. Euro für die Unterstützung von Unternehmen bereitgestellt werden.

Unterstützt werden können Unternehmen jeder Größe und aus allen Wirtschaftszweigen mit Ausnahme der Finanzbranche, sofern sie von der derzeitigen geopolitischen Krise und den damit verbundenen Sanktionen betroffen sind.

Etwaige Beihilfen sind in ihrer Höhe begrenzt und können in einer der folgenden Formen gewährt werden: 1) direkte Zuschüsse, 2) Steuer- oder Zahlungsvergünstigungen, 3) rückzahlbare Vorschüsse, 4) Bürgschaften, 5) Darlehen, 6) Eigenkapital und 7) Hybridfinanzierung.

Bewertung durch die Kommission

Die Kommission hat festgestellt, dass die von Deutschland angemeldete Regelung die im Befristeten Krisenrahmen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt. Insbesondere wird die Beihilfe im Falle von in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse, der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen nicht über 35.000 Euro und in allen anderen Fällen nicht über 400.000 Euro je Unternehmen liegen. Außerdem dürfen Beihilfen nur bis 31. Dezember 2022 gewährt werden.

Die Kommission ist daher zu dem Schluss gekommen, dass die von Deutschland angemeldete Regelung erforderlich, geeignet und angemessen ist, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats zu beheben, und folglich mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV und den im Befristeten Krisenrahmen festgelegten Voraussetzungen im Einklang steht.

Vor diesem Hintergrund hat die Kommission die Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

Quelle: EU-Kommission