Verwaltungsrecht - 20. August 2019

Klagen von ehemaligen hessischen Landtagsabgeordneten abgewiesen

VG Wiesbaden, Pressemitteilung vom 19.08.2019 zu den Urteilen 6 K 1648/18.WI, 6 K 331/19.WI und 6 K 5918/.WI vom 19.08.2019

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hat am 19.08.2019 in getrennten Verfahren die Klagen von zwei ehemaligen hessischen Landtagsabgeordneten abgewiesen, die gegen die Berechnung ihrer Altersbezüge geklagt hatten.

In dem Verfahren des ehemaligen Abgeordneten Reif (Az. 6 K 1648/18.WI und 6 K 331/19.WI) hatte dieser die Verfassungswidrigkeit der Anrechnungsbestimmungen im Hessischen Abgeordnetengesetz gerügt. Bereits der Abzug der aus der Deutschen Rentenversicherung bestehenden monatlichen Rentenansprüche von der ihm zustehenden monatlichen Grundentschädigung für die Tätigkeit als aktiver Abgeordneter des Hessischen Landtags sei nicht rechtens gewesen. Gleiches gelte für den Abzug der ihm zustehenden Rente aus der DRV von der ihm zustehenden Altersentschädigung nach seinem Ausscheiden aus dem Hessischen Landtag.

Die Kammer sah hierdurch keinen Eingriff in das geschützte Eigentum aus Art. 14 GG. Es werde die Rente aus der DRV, in die er eingezahlt habe, und die Eigentum im Sinne des Grundgesetzes darstelle, nicht gestrichen. Vielmehr würden die Bezüge bzw. die Altersbezüge, die der Hessische Landtag – ähnlich wie bei Beamten oder Richtern – den Landtagsabgeordneten gewähre, auf die Rente aus der DRV angerechnet. Soweit der Kläger geltend gemacht hatte, durch diese Anrechnungsvorschriften werde seine Unabhängigkeit als Landtagsabgeordneter tangiert, wies die Kammer auf eine Entscheidung des EuGH zur Richterbesoldung hin, wonach die Höhe der Besoldung keinen Einfluss auf die Unabhängigkeit habe.

In dem Verfahren des ehemaligen Abgeordneten Dr. Jung (Az. 6 K 5918/.WI) hatte dieser Klage eingereicht mit dem Ziel, dass seine Altersbezüge auf der Grundlage seiner Tätigkeit als Bundesminister berechnet werden. Denn nach der Tätigkeit im Landtag bis Oktober 2005 war der Kläger bis zum Jahr 2009 Bundesminister der Verteidigung und Abgeordneter im Deutschen Bundestag bis zu seinem Ausscheiden im Jahr 2017.

Der Kläger berief sich darauf, dass zum Zeitpunkt, als er aus dem Hessischen Landtag ausschied, eine Regelung bestand, wonach die Altersbezüge immer aus dem höheren Amt berechnet worden seien. Durch die Neuregelung, die am 05.04.2008 in Kraft trat, würden die Altersbezüge nur dann aus dem höheren Amt berechnet werden, wenn dies vor Eintritt in den Landtag ausgeübt worden sei. Dies bedeute für ihn, der nach seiner Tätigkeit im Landtag ein höheres Amt ausgeübt habe, eine Ungleichbehandlung.

Die Kammer folgte der Argumentation des Klägers nicht und wies die Klage ab. Im Bereich der Altersversorgung bestehe kein Vertrauensschutz, auf den sich der Kläger berufen könne. Er habe insoweit von der Neuregelung auch keinen Gebrauch gemacht, als diese es ihm ermöglicht hätte, wieder in den Landtag zurückzukehren, um so die Bezüge aus dem höheren Amt zur Grundlage seiner Altersentschädigung machen zu können. Der Kläger sei vielmehr noch lange Zeit bis 2017 Mitglied des Deutschen Bundestags geblieben.

Gegen die Urteile können die Beteiligten jeweils einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über die der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel zu entscheiden hat.

Anhang:

§ 21 HessAbgG Mehrere passive Bezüge

(1) Treffen Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz mit Versorgungsansprüchen aus einer Mitgliedschaft im Europäischen Parlament oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst oder mit Rentenansprüchen zusammen, so ruhen die Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz, soweit sie und die anderen Ansprüche 71,75 vom Hundert der Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1 übersteigen. Sind jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des vor Eintritt oder Wiedereintritt zuletzt innegehabten Amtes in den Landtag höher als die Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1 , so ruhen die Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz, soweit sie und die anderen Ansprüche 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge übersteigen.

(2) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen neben Versorgungsansprüchen aus einem Amtsverhältnis als Mitglied der Landesregierung, soweit sie und die anderen Ansprüche 71,75 vom Hundert der um ein Viertel der Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1 erhöhten ruhegehaltfähigen Amtsbezüge übersteigen. Rentenansprüche sind entsprechend einzubeziehen.

§ 21 HessAbgG Mehrere passive Bezüge (alte Fassung)

(1) Treffen Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz mit Versorgungsansprüchen aus einer Mitgliedschaft im Europäischen Parlament oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst oder mit Rentenansprüchen zusammen, so ruhen die Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz, soweit sie und die anderen Ansprüche 71,75 vom Hundert der Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1 übersteigen. Sind jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge höher als die Grundentschädigung nach § 5 Abs. 1, so ruhen die Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz, soweit sie und die anderen Ansprüche 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge übersteigen.