ArbG Braunschweig, Pressemitteilung vom 11.11.2024
Verkündung von Entscheidungen in drei Fällen
Das Arbeitsgericht Braunschweig hat am 15. Oktober 2024 26 Klagen verhandelt, mit denen außertariflich Beschäftigte der Volkswagen AG – vorrangig aus Managementkreisen – von dem Unternehmen die Zahlung des zweiten Teils einer Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.000 Euro und die Weitergabe einer Tariflohnerhöhung von 3,3 % ab dem 1. Mai 2024 fordern.
Die größtenteils unter Inanspruchnahme von Zeit-Wertpapieren freigestellten Klägerinnen und Kläger stützen ihre Forderungen u.a. auf eine aus März 2023 stammende und von ihnen als rechtsverbindliche Zusage gewertete Mitteilung der Volkswagen AG, nach deren Inhalt die Leistungen aus dem Tarifabschluss im Jahr 2023 auch den außertariflich Beschäftigten bzw. Managementkreisen gewährt werden sollten. In Umsetzung dieser Mitteilung zahlte die Volkswagen AG den Klagparteien im Jahr 2023 den ersten Teil der angekündigten Inflationsausgleichsprämie und gab die für 2023 vorgesehene Tariflohnerhöhung weiter. Im Februar 2024 informierte sie die Klagparteien darüber, den zweiten Teil der tariflichen Inflationsausgleichsprämie sowie die ab dem 1. Mai 2024 vorgesehene Tariflohnerhöhung aufgrund notwendiger Ergebnisverbesserungsprogramme entgegen der Mitteilung aus März 2023 nicht zu erbringen. Dies sei – so das Unternehmen – mit dem Gesamtbetriebsrat wirksam vereinbart worden.
Nachdem die 7. Kammer des Arbeitsgerichts Braunschweig am 15. Oktober 2024 die Klagen bereits in 23 Fällen abgewiesen hat (Pressemitteilung Nr. 02/2024), wurden heute in zwei weiteren Fällen die Klagen vollständig abgewiesen. In einem dritten Fall hatte die Klage hinsichtlich der Zahlung des zweiten Teils einer Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.000 Euro Erfolg. Im Übrigen – hinsichtlich der geforderten Weitergabe einer Tariferhöhung – wurde auch diese Klage abgewiesen.
Die 7. Kammer des Arbeitsgerichts Braunschweig ist auch in den heute vollständig abgewiesenen Klagen der Argumentation der Klägerinnen und Kläger im Ergebnis nicht gefolgt, da eine etwaige Zusage des Unternehmens für diese Klagparteien keine Verbindlichkeit erlangt habe. Die Vertragsverhältnisse dieser Klägerinnen und Kläger würden für die Wirksamkeit von Vertragsänderungen und damit auch für die Wirksamkeit der streitigen Zusage die Einhaltung der Schriftform erfordern. Diesen Schriftformanforderungen genüge die Mitteilung der Volkswagen AG aus März 2023 jedoch nicht.
Die abweichende Entscheidung in dem dritten Fall begründet die Kammer mit einer anderen Ausgestaltung des Arbeitsvertrags des betroffenen Klägers, sodass in diesem Fall eine rechtsverbindliche Zusage der Volkswagen AG aus März 2023 vorliege. Die Zusage auf Gewährung einer Tariflohnerhöhung ab dem 01.05.2024 sei durch eine Vereinbarung mit dem Gesamtbetriebsrat Anfang Februar 2024 rechtswirksam rückgängig gemacht worden. In die zu Ende Januar 2024 bereits fällige Zahlung des zweiten Teils einer Inflationsausgleichsprämie habe die Vereinbarung hingegen nicht mehr eingreifen können.
In einem ähnlich gelagerten Fall gegen die Volkswagen Bank GmbH wurde die Klage am 6. November 2024 von der 1. Kammer des Arbeitsgerichts Braunschweig vollständig abgewiesen.
Quelle: Landesarbeitsgericht Niedersachsen