LG Offenburg, Pressemitteilung vom 03.09.2024 zum Urteil 2 O 133/23 vom 03.09.2024
Das Landgericht Offenburg hat am 03.09.2024 die Klage eines 35-Jährigen wegen behaupteter Impfschäden abgewiesen.
In dem vor dem Landgericht Offenburg anhängigen Rechtsstreit hatte der Kläger gegenüber dem beklagten Impfhersteller unter anderem ein Schmerzensgeld von mindestens 200.000 Euro gefordert. Der Kläger hatte sich 2021 mit dem Impfstoff der Beklagten gegen das Corona-Virus impfen lassen. Drei Monate nach der zweiten Impfung wurde bei dem Kläger u. a. eine Nierenerkrankung festgestellt. Der Kläger behauptete, die Schutzimpfungen gegen das Corona-Virus hätten bei ihm die diagnostizierten Erkrankungen hervorgerufen.
Das Landgericht Offenburg, 2. Zivilkammer, hat die Klage mit Urteil vom 3. September 2024 abgewiesen. In seiner Urteilsbegründung führte das Landgericht aus, dass eine Haftung des Impfherstellers voraussetze, dass das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen aufweise, die über ein vertretbares Maß hinausgehen. Es müsse also ein „negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis“ bestehen. Das sei bei dem Corona-Impfstoff nicht der Fall. Der Impfstoff sei von der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) vor der Zulassung ausführlich geprüft worden. Bei der notwendigen Gesamtabwägung hätten angesichts der damals bestehenden pandemischen Lage der Nutzen der Impfung für die Allgemeinheit die Risiken der Impfung für den Einzelnen überwogen. Eine Haftung des Impfherstellers scheide daher aus.
Quelle: Landgericht Offenburg