VG Freiburg, Pressemitteilung vom 23.10.2024 zum Urteil 5 K 2655/20 vom 30.07.2024 (nrkr)
Es besteht kein Informationsanspruch nach dem Landesinformationsgesetz auf Erteilung anonymisierter Auskünfte zu Gesundheitsangaben und Todesursachen von Verstorbenen, bei denen ein Zusammenhang mit einer COVID-19-Infektion angenommen wird. Dies entschied das Verwaltungsgericht Freiburg mit den Beteiligten nun bekannt gegebenem Urteil vom 30.07.2024 (Az. 5 K 2655/20).
Das Verwaltungsgericht hatte bereits mit Beschluss vom 04.06.2020 einen gegen das Gesundheitsamt Freiburg auf Herausgabe von entsprechenden Informationen gerichteten Eilantrag des Klägers, einer Privatperson, abgelehnt. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hatte die dagegen eingelegte Beschwerde mit Beschluss vom 06.08.2020 (Az. 10 S 1856/20) zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht wies nun die Klage, mit der der Kläger den Informationsanspruch weiterverfolgt hat, im Wesentlichen mit folgender Begründung ab:
Ein Anspruch auf Herausgabe anonymisierter Daten könne nicht auf das Landesinformationsgesetz gestützt werden. Der nicht an bestimmte Voraussetzungen geknüpfte Anspruch nach diesem Gesetz werde durch die abschließenden Spezialregelungen im baden-württembergischen Bestattungsgesetz (BestattG) verdrängt.
Nach § 22 Abs. 4 BestattG gehe es um die Auswertung anonymisierter Daten für statistische und wissenschaftliche Zwecke für Forschungsvorhaben öffentlicher Einrichtungen. Diese Vorschrift sei hier aber nicht einschlägig. § 22 Abs. 5 BestattG behandle die Herausgabe von Informationen bezüglich der Todesumstände von namentlich bezeichneten Personen im Falle eines rechtlichen Interesses an der Kenntnis der Todesumstände. Auch darum gehe es nicht bei dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Zugang zu anonymisierten Informationen. Diese beiden Regelungen im Bestattungsgesetz seien abschließend.
Der Kläger könne auch nicht vom Gesundheitsamt verlangen, dass ihm statistisch aufbereitete Daten zu den Todesursachen zur Verfügung gestellt würden. Denn solche Daten seien dort nicht vorhanden. Das Gesundheitsamt leite lediglich die ihm übermittelten Todesbescheinigungen an das Statistische Landesamt weiter, dessen Kernaufgabe es gerade sei, die von den einzelnen Gesundheitsämtern aus dem ganzen Land gelieferten Daten aufzubereiten. Es nehme dann die Veröffentlichung der landesweiten Todesursachenstatistik vor (siehe die dortigen Statistiken: „Todesursache Covid-19: Sterbefälle und Sterblichkeit seit 2020“).
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim stellen.
Quelle: Verwaltungsgericht Freiburg