Verwaltungsrecht - 25. November 2020

Klage der DFL gegen den Gebührenbescheid für ein sog. Hochrisikospiel abgewiesen

OVG Bremen, Pressemitteilung vom 25.11.2020 zum Urteil 2 LC 294/19 vom 11.11.2020

Nach Zurückverweisung durch das Bundesverwaltungsgericht weist das OVG die Klage der DFL gegen den Gebührenbescheid für ein sog. Hochrisikospiel ab.

Die Klägerin (DFL) wendet sich gegen den Gebührenbescheid der Beklagten (Freie Hansestadt Bremen) vom 19.08.2015 in Höhe von zunächst 425.718,11 Euro für den Polizeieinsatz anlässlich des Bundesligaspiels SV Werder Bremen gegen den Hamburger SV am 19.04.2015.

Der nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhobenen Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht Bremen zunächst stattgegeben. Dagegen hat die Beklagte die durch das Verwaltungsgericht (VG) zugelassene Berufung erhoben.

Im Berufungsverfahren hat die Beklagte die Gebührenforderung auf 415.000 Euro reduziert. Das Oberverwaltungsgericht Bremen (OVG) hat durch Urteil vom 05.02.2018 die Entscheidung des VGs aufgehoben und die Klage abgewiesen. Dagegen hat die Klägerin Revision eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat die Beklagte den Gebührenbescheid in Höhe von weiteren 13.882,05 Euro aufgehoben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Berufungsurteil mit Urteil vom 29.03.2019 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das OVG zurückverwiesen. Zutreffend sei das OVG davon ausgegangen, dass der angefochtene Gebührenbescheid mit § 4 Abs. 4 Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG) auf einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage beruhe, deren tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Richtig sei auch, dass die Klägerin als Mitveranstalterin des Fußballspiels als Gesamtschuldnerin herangezogen werden durfte. Zu klären sei aber noch die Frage, ob auch solche Kosten, die nach Bremer Landesrecht konkreten Störern gegenüber geltend gemacht werden können, im Rahmen der hier in Rede stehenden Veranstaltergebühr der Klägerin in Rechnung gestellt werden dürfen. Dabei gehe es vor allem um die Kosten polizeilicher Ingewahrsamnahmen. Eine „Doppelabrechnung“ derselben Leistung müsse vermieden werden. Die Frage habe sich auch nicht dadurch erledigt, dass die Beklagte ausgehend von 91 Ingewahrsamnahmen eine Berechnung nachgereicht und den Gebührenbescheid teilweise aufgehoben habe. Denn die Klägerin habe die dieser Berechnung zugrundeliegenden Annahmen ausdrücklich bestritten.

In der mündlichen Verhandlung vor dem OVG am 11.11.2020 hat die Beklagte die Gebührenforderung um weitere 15.211 Euro auf nunmehr 385.906,95 Euro reduziert. Dabei ging es um streitige Melde- und Dienstendzeiten der am Einsatz beteiligten Polizeibeamten.

Das OVG hat die Klage im Übrigen nunmehr erneut abgewiesen. Der Senat habe seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen. Die vom Bundesverwaltungsgericht noch offen gelassene Frage, wie sich die Veranstalterhaftung aus § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG gegenüber denjenigen Gebührentatbeständen verhalte, die die Inrechnungstellung von Kosten gegenüber konkreten Störern regele sei dahingehend zu beantworten, dass insoweit die Veranstalterin und die Störer als Gesamtschuldner hafteten. Dies ergebe sich aus einer analogen Anwendung von § 13 Abs. 4 BremGebBeitrG. Aus dem Verbot der „Doppelabrechnung“ derselben Leistung folge, dass die Beklagte in Bezug auf denjenigen Personalaufwand, der mit der Verbringung der Störer in den Polizeigewahrsam verbunden ist, nur einmal Erfüllung verlangen könne, denn die Kosten seien nur einmal angefallen. Die Beklagte habe die konkreten Störerkosten von der Gebührenforderung auch vollumfänglich abgesetzt, indem sie den Gebührenbescheid in Höhe von 13.882,05 Euro in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aufgehoben habe. Die Einwände der Klägerin gegen die der Berechnung der Transportkosten durch die Beklagte zugrundeliegenden tatsächlichen Annahmen griffen im Ergebnis nicht durch.

Das OVG hat die Revision nicht zugelassen. Die Klägerin kann dagegen jedoch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen.

Quelle: OVG Bremen