BRAK, Mitteilung vom 19.03.2025
Ab August 2026 gelten nach der KI-Verordnung Transparenzpflichten für KI-generierte Inhalte. Die BRAK spricht sich in einem Positionspapier für eine weite Auslegung dieser Pflichten aus und will private Rechtsdurchsetzung stärken. Gegen Biometrie- und Emotionserkennungssysteme hat die BRAK nach wie vor erhebliche Bedenken.
Die im August 2024 in Kraft getretene EU-Verordnung zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (KI-VO) regelt in ihrem Art. 50 erstmals Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme. Diese Transparenzpflichten gelten ab dem 02.08.2026.
In einem Positionspapier bezieht die BRAK Stellung zu den neuen Transparenzpflichten, die ihrer Ansicht nach sowohl in persönlicher als auch in sachlicher Hinsicht weit auszulegen sind. Gegenausnahmen sollten demgegenüber eng ausgelegt werden. Daher sollten aus ihrer Sicht etwa auch privat, im Ehrenamt oder im politisch-gesellschaftlichen Bereich erzeugte Inhalte kennzeichnungspflichtig sein. Zudem hält sie auch eine weite Auslegung der in Art. 3 Nr. 60 KI-VO legaldefinierten Deep Fakes für geboten.
Die BRAK regt an, private Rechtsdurchsetzungsmöglichkeiten in Bezug auf KI-generierte Inhalte zu nutzen, die sich beispielsweise aus dem Delikts- oder Wettbewerbsrecht ergeben. Sie treten neben die Möglichkeiten, die durch die KI-VO eröffnet werden, wie etwa Beschwerde- oder Erläuterungsrechte und bieten aus Sicht der BRAK ein erhebliches Potenzial für die effektive Durchsetzung der KI-VO. Daher schlägt die BRAK vor, einen selbstständigen Anspruch nach dem Vorbild des Art. 82 DSGVO in die KI-VO aufzunehmen.
Mit dem Positionspapier will die BRAK die aus ihrer Sicht vorzugswürdige Auslegung der Transparenzpflichten darstellen und damit zugleich für den Fall gegenläufiger Entwicklungen in der Rechtsprechung einen Anstoß zur Schaffung einer nachschärfenden nationalen Regelung geben, die potenzielle Lücken der europäischen Gesetzgebung schließt. Ferner will sie erste Impulse für eine etwaige Novelle der KI-VO setzen.
Gegen den Einsatz von Emotionserkennungssystemen und Systemen zur biometrischen Kategorisierung i. S. v. Art. 50 III KI-VO äußert die BRAK auch weiterhin grundsätzliche Bedenken.
Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 6/2025