Öffentliches Recht - 16. Dezember 2019

Keine Verpflichtung eines Wasserverbands zu umfassender Pflege und Sicherung von Bäumen in oder an Gewässern

VG Aachen, Pressemitteilung vom 13.12.2019 zum Urteil 6 K 410/18 vom 11.12.2019

Im Juni 2016 stürzte eine Weide im öffentlich zugänglichen Holzbendenpark der Stadt Düren um. Der Baum wurzelte jedenfalls teilweise im Düren Mühlenteich. Im Dezember 2016 stürzte ein zweiter Baum in etwa 10 m Entfernung von der Weide auf Eigentum der Stadt. Diese verlangte vom Wasserband Eifel-Rur Schadensersatz, Beseitigung der umgestürzten Bäume sowie eine Erklärung, die für vergleichbare Situationen die Verkehrssicherungspflicht des Wasserverbands Eifel-Rur klarstellte – im Ergebnis ohne Erfolg. Die Klage der Stadt Düren auf Feststellung, dass der Wasserverband zur Pflege und Sicherung von Bäumen in und an Gewässern verpflichtet ist, hatte keinen Erfolg.

Zur Begründung führt die 6. Kammer in ihrem Urteil vom 11. Dezember 2019 aus:

Die Gewässerunterhaltungspflicht des Wasserverbands Eifel-Rur umfasse nicht die Pflege und Sicherung der Bäume. Ein solcher Anspruch könne nur einzelfallbezogen bestehen. Voraussetzung sei, dass es durch einen umgestürzten Baum zu einer Behinderung des Wasserabflusses komme. Das sei hier nicht gegeben. Auch die Pflicht, die Ufer zu erhalten und freizuhalten für den Wasserabfluss gebiete keine Pflege und etwaige Sicherung aller Bäume, die in oder an Gewässern im Stadtgebiet Düren auf Grundstücken der Stadt Düren wurzeln. Der Hinweis auf Gefahren durch umstürzende Bäume oder herabfallende Äste überzeuge nicht. Denn nicht von allen Bäumen gingen solche Gefahren aus. Zudem gehörten Maßnahmen zur Abwehr solcher Gefahren für Dritte nicht pauschal zur Gewässerunterhaltung.

Die aus dem Eigentum an den Bäumen folgende Befugnis, mit ihnen nach Belieben zu verfahren (§ 903 Satz 1 BGB), und die damit einhergehende Verkehrssicherungspflicht treffe vielmehr die Stadt Düren. Diese Pflicht werde durch die öffentlich-rechtliche Bewirtschaftung der Gewässer nicht derart überlagert oder verdrängt, dass die Verantwortung für Pflege und Sicherung pauschal auf den Wasserverband Eifel-Rur übergehen würde.

Gegen das Urteil kann die Klägerin die Zulassung der Berufung beantragen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.