Zivilrecht - 26. Januar 2021

Keine typische Tiergefahr verwirklicht – Mitverschulden des Halters ausgeschlossen

LG München I, Pressemitteilung vom 26.01.2021 zum Urteil 20 O 5615/18 vom 15.09.2020 (rkr)

Die unter anderem mit Tierhalterhaftung befasste 20. Zivilkammer des Landgerichts München I hat nach dem Unfall zwischen einem Pkw und einem Hund auf dem Gelände eines Gewerbeparks in München den Pkw-Fahrer und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung zur Zahlung von Schadenersatz von rund 20.000 Euro verurteilt.

Die Kammer hat entschieden, dass sich bei dem Unfall zwischen dem Pkw und einem knapp 4 Monate alten, angeleinten Hund keine typische Tiergefahr verwirklicht habe und somit ein Mitverschulden des Halters ausgeschlossen sei.

Zudem sei eine Physiotherapie bei der Fraktur der linken Vorderpfote des noch im Wachstum befindlichen Hundes medizinisch notwendig gewesen, so das Gericht.

Bereits am 15.11.2017 ereignete sich der Unfall, bei dem der Hund an seiner linken Vorderpfote verletzt wurde. Die Einzelrichterin, Vorsitzende Richterin am Landgericht Isabel Liesegang, vernahm Zeugen zum Unfallhergang auf dem Privatgelände und hörte einen Gutachter zur Unfallbedingtheit der Verletzungen des Hundes und zur Angemessenheit der geltend gemachten Behandlungskosten an.

Ein Angestellter des Besitzers des zum Unfallzeitpunkt knapp vier Monate alten Rhodesian Ridgeback Rüden, der auf dem Gelände als Wachhund eingesetzt werden sollte, hatte seinen Hund am Tag des Unfalls an der Leine auf dem Privatgelände des Gewerbeparks spazieren geführt (Geschwindigkeitsbegrenzung 10 km/h). Als der Beklagte sich in seinem Pkw mit überhöhter Geschwindigkeit von mindestens 20 km/h näherte erfasste er den Hund mit seinem Pkw an der linken Vorderpfote. Zur Überzeugung des Gerichts hat sich die Betriebsgefahr des Pkws verwirklicht. Hinzu komme das Verschulden des Fahrers durch die überhöhte Geschwindigkeit, so die Vorsitzende Richterin.

Ein Mitverschulden des Hundehalters bzw. seines Angestellten – etwa durch die Verwirklichung der sog. Tiergefahr – schloss das Gericht vor diesem Hintergrund aus.

Weiter folgte die Kammer den Ausführungen des Gutachters, der die Verletzungen des Hundes als mit dem Autounfall kompatibel bewertete und die Behandlungskosten für angemessen hielt. Insbesondere die Physiotherapie sei notwendig gewesen, da der junge Hund sich zum Zeitpunkt des Unfalls noch im Wachstum befunden habe.

Die Beklagten haften auch für zukünftige Verletzungsfolgen, da diese laut Gutachten nicht ausgeschlossen werden können.

Das Urteil vom 15.09.2020 ist nunmehr rechtskräftig (Az. 20 O 5615/18).

Quelle: LG München I