Reiserecht - 6. Juli 2020

Keine Suite im Hotel auf Mallorca

LG Frankfurt, Mitteilung vom 06.07.2020 zum Urteil 2-24 O 55/19 vom 19.12.2019 (nrkr)

In einem am 19.12.2019 entschiedenen Fall (Az. 2-24 O 55/19) hatte der Kläger für sich und zwei weitere Personen, die Klägerin und eine 78 Jahre alte Dame, eine 10-tägige Pauschalreise nach Mallorca gebucht. Im Reiseprospekt war für das Hotel unter anderem zwischen den Zimmerkategorien „KU Juniorsuite“, „KUA Juniorsuite Superior“ und „WU Suite“ unterschieden worden. Im Gegensatz zu den anderen Kategorien sollte die WU Suite größer sein und insbesondere ein separates Schlafzimmer haben. Die Buchungsbestätigung wies die Unterbringung in einer „Suite“ aus. Angekommen im Hotel erhielt die Reisegruppe kein Zimmer der Kategorie „WU Suite“, sondern ein Zimmer mit kombiniertem Wohn- und Schlafraum, in dem sich neben einem Doppelbett ein Schlafsofa und später noch ein hinzugestelltes Feldbett befanden. Die Reisenden mussten sich einen Schrank teilen.

Die Reiserechtskammer entschied, dass vertraglich eine Unterbringung in einer WU Suite geschuldet gewesen sei. Auch wenn die Buchungsbestätigung den Zusatz „WU“ nicht enthalten habe, sei aus objektiver Sicht davon auszugehen gewesen, dass eine Suite und keine Juniorsuite gebucht wurde, denn diese Kategorien wichen sprachlich unvereinbar voneinander ab. Durch die Unterbringung in der niedrigsten, anstelle der gebuchten höchsten Zimmerkategorie sei der Zweck der Reise – die Erholung – grundlegend berührt worden. Es fehlten nämlich nicht nur gleichwertige, komfortable Schlafmöglichkeiten, sondern auch adäquate Rückzugsbereiche für die dreiköpfige Reisegruppe. Dies rechtfertige eine Minderung des Reisepreises um 50 %.

Den Klägern könne auch nicht entgegengehalten werden, dass sie das Abhilfeangebot des Reiseveranstalters abgelehnt hatten, in ein anderes Hotel umzuziehen. Es sei nämlich nicht dargelegt worden, dass dieses gleichwertig war, etwa in Bezug auf die Strandlage. Zudem habe es sich an einem ganz anderen Ort der Insel und nicht wie das gebuchte Hotel in der Nähe eines Naturschutzgebietes befunden.

Darüber hinaus sprach die Reiserechtskammer Ersatz nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe weiterer 50 % des Reisepreises zu. Diese Entschädigung sei gerechtfertigt, weil die Reise erheblich beeinträchtigt gewesen sei und zwar während der gesamten Reisezeit.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.