BRAK, Mitteilung vom 31.07.2019 zum Urteil I-24 U 84/18 des OLG Düsseldorf vom 08.01.2019
Eine anwaltliche Honorarvereinbarung ist nicht allein deshalb sittenwidrig und damit gem. § 138 I BGB nichtig, weil das Honorar im Vergleich zur gesetzlichen Vergütung um das Sechsfache erhöht ist. Einem derart erhöhten Stundensatz soll aber eine (widerlegliche) Indizwirkung für das Vorliegen von Sittenwidrigkeit zukommen. Dies hat das OLG Düsseldorf in einem aktuellen Urteil entschieden (Az. I-24 U 84/18).
Maßgeblich für die Beurteilung, ob das Honorar angemessen ist, soll nach Ansicht des OLG vielmehr sein, ob die Honorarhöhe durch Höhe des Stundensatzes an sich, oder durch die vermehrt angefallenen Tätigkeiten zustande gekommen ist. Ein erhöhter Tätigkeitsaufwand könne jedoch zur Sittenwidrigkeit führen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der hohe Zeitaufwand der anwaltlichen Tätigkeiten unangemessen aufgebläht wurde. Dies wäre dann der Fall, wenn der Anwalt wissentlich die gebotene Konzentration oder Beschleunigung der Mandatswahrnehmung außer Acht gelassen hätte (Missachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots im Interesse des Mandanten) und so zu einem Honorar gelangt wäre, das in einem auffälligen Missverhältnis zu der abgelieferten Dienstleistung stehen würde.
Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem die beklagte Rechtsanwältin es mit schwieriger Mandantschaft zu tun hatte. Nach den Feststellungen des Gerichts wurde die strittige Vergütung hauptsächlich durch den vom Mandanten initiierten vermehrten Tätigkeitsaufwand in die Höhe getrieben, u. a. durch Übersetzungsarbeiten der Dokumente auf Wunsch des Mandanten und durch die Bearbeitung von Schriftsätzen, die der Mandant im Besonderen „eingebunden“ wissen wollte. Der für sich genommen höhere Stundensatz war hingegen nicht der ausschlaggebende Faktor.