LG München II, Pressemitteilung vom 12.11.2024 zum Urteil 12 O 64/24 vom 12.11.2024 (nrkr)
Das Landgericht München II hat im Fall mehrerer Reisender gegen einen Reiseveranstalter entschieden: Eine Routenänderung auf der gebuchten Arktiskreuzfahrt durch die Nordwestpassage stellt keinen wesentlichen Mangel dar, weil im Reisevertrag Änderungen vorbehalten waren. Die Klage der Reisenden auf eine Preisminderung wurde daher abgewiesen (Az. 12 O 64/24).
Anders entschied das Gericht beim geforderten Treibstoffkostenzuschlag. Da der Veranstalter keine ausreichende Begründung für die Preiserhöhung nach Vertragsabschluss lieferte, müssen die Reisenden den Zuschlag von 850 Euro nicht zahlen und haben einen Anspruch auf Rückerstattung.
Die drei Kläger und der Klägervertreter hatten zu unterschiedlichen Zeitpunkten im Jahr 2022 jeweils eine dreiwöchige Arktiskreuzfahrt gebucht. Im Reiseprospekt war unterhalb der Karte mit dem Reiseverlauf abgedruckt: „Beispiel-Route, Änderungen vorbehalten!“ Im Januar 2023 teilte der Veranstalter eine Preiserhöhung von 48 Dollar pro Person und Tag mit. Das Kreuzfahrtschiff fuhr – abweichend vom geplanten Routenverlauf – nicht an der westlichen, sondern an der östlichen Seite der Insel Bylot in den Lancaster Sound ein. Mit ihrer Klage begehrten die Reisenden eine Preisminderung und wollten den erhöhten Treibstoffkostenzuschlag nicht zahlen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Anwendbare Vorschriften:
§ 651i Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch
„Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,
1. wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten
2. wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann. […]“
§ 651m Bürgerliches Gesetzbuch
„(1) Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis. Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
(2) Hat der Reisende mehr als den geminderten Reisepreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. […]“
§ 651f Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch
„Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis einseitig nur erhöhen, wenn
1. […]
2. die Erhöhung des Reisepreises sich unmittelbar ergibt aus einer nach Vertragsschluss erfolgten
a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
[…]
Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe zu unterrichten und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitzuteilen. Eine Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und die Unterrichtung des Reisenden nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt.“
Quelle: Landgericht München II