Bundesrat, Mitteilung vom 08.10.2021
Der Bundesrat hat am 8. Oktober 2021 über einen Entschließungsantrag Berlins zur Änderung des Geldwäschegesetzes abgestimmt. Der Antrag fand jedoch nicht die erforderliche absolute Mehrheit von 35 Stimmen im Plenum. Er ist damit abgelehnt.
Notaraufsicht stärken
Berlin hatte Maßnahmen vorgeschlagen, um eine effektivere Bekämpfung der Straftaten im Immobilienbereich und bei Gesellschaftsgründungen zu erreichen. Ziel war es, die Rechtslage vor dem 1. August 2021 wiederherstellen zu lassen. Bis dahin konnte die Geldwäsche-Task-Force bei der Notaraufsicht eigenständig Verdachtsmeldungen an die Financial Intelligence Unit FIU abgeben.
Seit 1. August 2021 darf die Geldwäscheaufsicht über Notarinnen und Notare nur noch dann Verdachtsmeldungen an die FIU richten, wenn dies die Notarin bzw. der Notar auch gedurft hätte – also bei positiver Kenntnis von einer Geldwäschehandlung oder einem Fall nach der Geldwäschegesetzmeldeverordnung Immobilien. Reine Verdachtsmeldungen sind nicht mehr möglich.
Schlupfloch für Immobiliengeschäfte
Nach Ansicht von Berlin müssen Personen, die Gelder durch beurkundungspflichtige Geschäfte waschen wollen, nach aktueller Rechtslage keinerlei Entdeckung befürchten, da weder die Notarinnen oder Notare noch die Aufsicht auch bei einem bestehenden Verdacht auf Geldwäsche diesen Fall melden darf.
Erweiterte Meldepflichten
Zudem wollte das Land die Meldepflichten der Notarinnen und Notare auf den Bereich der Gesellschaftsgründungen und -übertragungen ausweiten, da dieser sehr geldwäscheanfällig sei. Auch hier sollte es nicht auf positive Kenntnis der Notariate ankommen, sondern eine generelle Meldepflicht für bestimmte Konstellationen bestehen.
Quelle: Bundesrat