Sozialversicherungsrecht - 13. August 2019

Keine Künstlersozialabgabe für das Projekt „Schaltschränke“ im Münsteraner Bahnhofsviertel

SG Münster, Pressemitteilung vom 13.08.2019 zum Urteil S 14 BA 32/18 vom 11.07.2019 (rkr)

Die Eigentümer und Geschäftsinhaber des Bahnhofsviertels in Münster müssen keine Abgabe an die Künstlersozialversicherung für das von ihnen in Auftrag gegebene Projekt „Schaltschränke“ entrichten. Das hat das Sozialgericht Münster entschieden (Urteil vom 11.07.2019, Az. S 14 BA 32/18).

Im vorliegenden Fall hatte der als Verein organisierte Zusammenschluss von Eigentümern und Geschäftsinhabern des Münsteraner Bahnhofsviertels einen Frankfurter Kunstprofessor damit beauftragt, die im Bahnhofsviertel stehenden Schaltschränke/-kästen künstlerisch zu gestalten. Das Projekt realisierte sich in den Jahren 2012 bis 2014 dergestalt, dass an den Schaltschränken Rohre und Lampen angebracht und die Schränke farbig bemalt wurden. Ausgehend von den Gesamtkosten i. H. v. rund 500.000 Euro verlangte die Deutsche Rentenversicherung nach einer im Jahr 2017 durchgeführten Betriebsprüfung des Vereins die Zahlung von rund 18.000 Euro an die Künstlersozialversicherung, da der Verein Kunst verwerte und damit Werbe- und Öffentlichkeitsarbeit betreibe. Das Sozialgericht Münster gab der hiergegen gerichteten Klage des Vereins statt. Der Verein vergebe nur gelegentlich Aufträge an Künstler und sei kein professioneller Kunstvermarkter. Durch das Projekt „Schaltschränke“ sei der Verein nicht werbend für sich oder seine Mitglieder tätig geworden. So fehlten etwa Hinweisschilder oder Stifter-Tafeln an den Objekten. Als mittelbare Werbung scheide auch die – damals nicht nur positive – Medienberichterstattung aus.

Die Entscheidung des Sozialgerichts Münster ist noch nicht rechtskräftig.