Sozialversicherungsrecht - 5. August 2019

Keine Kostenübernahme/-erstattung für dendritische Zelltherapie

SG Stuttgart, Mitteilung vom 02.08.2019 zum Urteil S 10 KR 6930/17 vom 14.12.2018

Es besteht kein Anspruch gem. § 27 SGB V (i. V. m § 13 Abs. 3 SGB V) auf Kostenübernahme/-erstattung für eine dendritische Zelltherapie, da der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) dazu noch keine Empfehlung gem. § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB V abgegeben hat.

Ein Anspruch lässt sich auch nicht auf § 2 Abs. 1a SGB V stützen, da für die bestehende Erkrankung (invasiv duktales Mammakarzinom) eine allgemein anerkannte, den medizinischen Standards entsprechende Behandlung zur Verfügung steht.