Öffentliches Recht - 23. Dezember 2019

Keine Gleichwertigkeit eines DDR-Ingenieurhochschulabschlusses mit bundesdeutschem Universitätsabschluss

VG Berlin, Pressemitteilung vom 23.12.2019 zum Urteil 3 K 245.18 vom 26.11.2019

Hochschulabschlüsse der DDR sind bundesdeutschen Universitätsabschlüssen nicht zwingend gleichwertig. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Der 1963 geborene Kläger erwarb nach einem acht Semester dauernden Studium der Landtechnik im Sommer 1990 den akademischen Grad „Diplomingenieur“ an der Ingenieurhochschule Berlin-Wartenberg (IHS). Im März 2018 beantragte er die Feststellung der Gleichwertigkeit seines Hochschulabschlusses mit dem entsprechenden bundesdeutschen Abschluss. Der Regierende Bürgermeister von Berlin (Senatskanzlei) bescheinigte darauf die Gleichwertigkeit mit einem Fachhochschul-, nicht aber mit einem Universitätsabschluss.

Hiergegen richtet sich die Klage, die die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts abgewiesen hat. Für eine Gleichwertigkeit des vom Kläger erworbenen Abschlusses mit dem eines Diplom-Ingenieurs (Universität) der Bundesrepublik bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte. Zulassungsvoraussetzung zum Studium an der IHS sei der „erfolgreiche Abschluss der zehnklassigen polytechnischen Oberschule und eine abgeschlossene Berufsausbildung“. Dies entspreche dem typischen Zulassungsprofil einer Fachhochschule der früheren Bundesrepublik. Demgegenüber habe die Zulassung zum Studium an einer (Technischen) Universität in der früheren Bundesrepublik regelmäßig die Allgemeine Hochschulreife bzw. einen fachbezogenen Schulabschluss vorausgesetzt, also einen 13-jährigen Schulbesuch. Auch sei der zeitliche Umfang des vom Kläger absolvierten Studiums geringer gewesen als der an einer Technischen Universität der früheren Bundesrepublik. Gegen eine fachlich-qualitative Gleichwertigkeit des Studiengangs Landtechnik der IHS spreche auch die Ausrichtung der Ausbildung auf die praktischen Bedürfnisse der sozialistischen Landwirtschaft. Der Kläger habe schließlich seine Behauptung, sein Studium sei „wissenschaftlicher“ gewesen als das an einer Fachhochschule der früheren Bundesrepublik, nicht hinreichend dargetan. Dass die Ingenieurhochschule Berlin-Wartenberg das Promotionsrecht gehabt und der Kläger bis zur Einstellung seiner Postgraduiertenförderung auch ein Promotionsvorhaben verfolgt habe, sei allein kein Beleg für eine wissenschaftliche Ausrichtung seines Studiums.

Gegen Urteil kann der Antrag auf Zulassung der Berufung an Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.