Verwaltungsrecht - 3. Februar 2022

Keine Genehmigung für Werbeanlage an der B 9 bei Sinzig

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 03.02.2022 zum Urteil 1 K 431/21.KO vom 17.01.2022

Eine beleuchtete Plakatanschlagtafel mit einer Werbefläche von 3,80 m x 2,80 m darf an der B 9 nicht errichtet werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Die Klägerin, ein Unternehmen der Werbebranche, beantragte beim Landkreis Ahrweiler die Genehmigung für eine Werbeanlage, die im rechten Winkel zur Fahrbahn der B 9 mit einem Abstand von etwas über 20 m errichtet werden sollte. Die Stadt Sinzig versagte ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben. Der Landesbetrieb Mobilität wies darauf hin, dass er seine Zustimmung zu dem Vorhaben nicht erteilen könne. In der Folgezeit erhob das Unternehmen Untätigkeitsklage.

Die Klage blieb ohne Erfolg. Der beantragten Baugenehmigung, so die Koblenzer Richter, stünden Vorschriften des Bundesfernstraßenrechts entgegen. Denn die geplante Werbeanlage sei auf den Straßenverkehr der vierspurig verlaufenden B 9 im Bereich zwischen Remagen und Bad Breisig ausgerichtet. Die Strecke dort werde täglich von mehr als 20.000 Kraftfahrzeugen genutzt. Der Schwerlastverkehrsanteil mache dabei über 5 % aus. Die zugelassene Höchstgeschwindigkeit betrage 120 km/h. Angesichts dieser Verkehrslage sei durch das Vorhaben eine Ablenkung von Verkehrsteilnehmern möglich. Aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens, der hohen Geschwindigkeit sowie den häufigen Spurwechseln von Verkehrsteilnehmern in diesem Bereich der B 9 beeinträchtige die Plakatanschlagtafel damit die Sicherheit des Straßenverkehrs und sei deshalb nicht genehmigungsfähig.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: VG Koblenz