Anwaltsvergütung - 3. Januar 2025

Keine Festsetzung bei „nichtgebührenrechtlichen Einwendungen“

BRAK, Mitteilung vom 02.01.2025 zum Beschluss 11 W 1429/24 e des OLG München vom 14.10.2024

Erhebt der Mandant minimal substanziierte vertragliche Einwendungen gegen die Anwaltsvergütung, so findet keine Gebührenfestsetzung statt.

Anwältinnen und Anwälte können ihr Honorar in der Regel nicht über die Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG erlangen, wenn ihr Mandant in dem Verfahren „nichtgebührenrechtliche Einwendungen“ im Sinne von § 11 Abs. 5 RVG erhebt, so das OLG München. Dabei muss der Mandant die Einwendungen nicht einmal näher substanziieren (Beschluss 11 W 1429/24 e vom 14.10.2024, LEXinform 4284589).

In einem Erbrechtsstreit ließ sich der Mandant zunächst von einem Rechtsanwalt vertreten, war jedoch mit seinen Leistungen nicht zufrieden. Der Anwalt habe einen unwiderruflichen Vergleich gegen seinen Willen geschlossen und vertrauliche Daten an das Gericht weitergegeben. Daraufhin habe er ihm fristlos gekündigt und einen neuen Anwalt beauftragt. Dennoch beantragte der bisherige Rechtsanwalt, Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 2.438,91 Euro festzusetzen. Der Mandant war jedoch der Ansicht, dass ein Honoraranspruch gemäß § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB aus genannten Gründen nicht bestehe, schließlich sei die Arbeit letztlich wertlos für ihn gewesen. Dennoch setzte das LG München I die Vergütung fest. Die Einwendungen des Mandanten seien unsubstanziiert.

Nichtgebührenrechtliche Einwendungen brauchen nur „Minimum an Substanz“

Das OLG München gab dem Mandanten nun Recht, hob den Festsetzungsbeschluss auf und wies den Antrag seines ehemaligen Rechtsvertreters zurück. Er könne nun versuchen, seine Ansprüche im Mahn- oder Klageverfahren durchzusetzen.

Der einfache und kostengünstige Weg zu einem Titel über die Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG stehe dem Rechtsanwalt nicht zur Verfügung, weil der Mandant „nichtgebührenrechtliche Einwendungen“ im Sinne von § 11 Abs. 5 RVG erhoben hatte. Dies umfasse alle Einwendungen und Einreden, die auf Vorschriften des allgemeinen, auch für andere Rechtsbeziehungen maßgeblichen Rechts oder auf besondere Abmachungen zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber gestützt sind. Über deren Begründetheit sei nicht im Verfahren der Vergütungsfestsetzung zu entscheiden.

Eine nähere Substanziierung der Einwendungen sei nicht erforderlich, es bedürfe lediglich eines „Minimums an Substanz“. Schließlich könne der Rechtspfleger sie im Rahmen des Verfahrens nach § 11 RVG in der Regel auch gar nicht überprüfen. Unbeachtlich seien Einwendungen nur dann, wenn sie offensichtlich unbegründet, halt- und substanzlos oder aus der Luft gegriffen sind oder wenn ihre Widerlegung bereits aus den Akten möglich ist. Dies sei etwa der Fall, wenn nur vorgebracht werde, der Mandant fühle sich von seinem Rechtsanwalt schlecht vertreten oder wenn pauschal und ohne nähere Spezifizierung die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen erklärt werde. Hier aber habe der Mandant substanziiert zu den Kündigungsgründen vorgetragen und seine Rechtsauffassung dargelegt.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer