Verwaltungsrecht - 22. Februar 2023

Keine Containerparks in Treptow-Köpenick

VG Berlin, Pressemitteilung vom 22.02.2023 zum Beschluss 13 L 325/22 u. a. vom 17.02.2023

Die Nutzung eines Grundstücks als Containerpark im Berliner Bezirk Treptow-Köpenick ist nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin umgehend zu beenden.

Die Antragstellerin nutzt ein etwa 4.000 m² großes Grundstück in der Moosstraße 56/58 in Treptow-Köpenick (Ortsteil Niederschöneweide) als sog. Containerpark. Für das Grundstück besteht keine verbindliche Bauleitplanung. Dort ließ die Antragstellerin ohne Genehmigung zahlreiche Container aufstellen, die jedenfalls ab Ende 2021 zu Aufenthalts- und Sanitärzwecken genutzt wurden. Die Kosten der Unterbringung der Bewohnerinnen und Bewohner dieser Container übernahm teilweise das Jobcenter. Die Bauaufsichtsbehörde des Bezirksamts untersagte der Antragstellerin im August 2022 sofort vollziehbar die Nutzung des Grundstücks zu Wohnzwecken und gab ihr zugleich auf, bestehende Miet- und Pachtverträge zu kündigen und die Räumung zu veranlassen. Hiergegen hat die Antragstellerin um Eilrechtsschutz nachgesucht.

Die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat die Rechtmäßigkeit der Anordnung bestätigt. Die Nutzung der Container und Garagen zu Wohnzwecken auf dem Grundstück sei bereits formell illegal, weil die Antragstellerin nicht über die hierfür erforderliche Baugenehmigung verfüge. Die Erteilung einer solchen Genehmigung sei zudem von vornherein ausgeschlossen. Auf einen Bestandsschutz könne sich die Antragstellerin nicht berufen. Denn solche Nutzungen seien zu keinem Zeitpunkt genehmigt worden. Es liege auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor. Denn selbst wenn die Bauaufsichtsbehörde lange Zeit nicht eingeschritten sei, liege hierin kein Verzicht auf ein bauaufsichtliches Tätigwerden. Das Vorhaben entspreche im konkreten Fall u. a. auch offensichtlich nicht den an Zugänge und Zufahrten, an Brandwände und an Rettungswege zu stellenden bauordnungsrechtlichen Anforderungen. Die Nutzungsuntersagung umfasse auch die Verpflichtung der Antragstellerin, die von ihr eingegangenen Miet- und Nutzungsverhältnisse zu beenden. Die hierfür eingeräumte Frist von sechs Monaten sei angemessen. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit sei durch die Gefahren für Leib und Leben der Bewohner auf den Grundstücken begründet.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.

In einer Vielzahl weiterer Beschlüsse vom selben Tag hat die 13. Kammer das behördliche Vorgehen in ähnlich gelagerten Konstellationen bestätigt. Diese Entscheidungen betreffen den Trailerpark auf dem Grundstück Adlergestell 552/552a, bei dem das Gericht zusätzlich die mangelnde Vereinbarkeit der Wohnnutzung mit bauordnungsrechtlichen Bestimmungen zum Lärmschutz und – etwa wegen fehlender Fenster – den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse beanstandete, sowie das Grundstück Puschkinallee 42, bei dem eine vergleichbare Nutzung beabsichtigt ist. Bei diesem Grundstück begründete das Gericht seine Entscheidung im Wesentlichen mit dessen Lage im Treptower Park und der damit u. a. verbundenen Beeinträchtigung der Belange der Natur- und Landschaftspflege.

Quelle: VG Berlin