LAG Köln, Pressemitteilung vom 30.07.2019 zum Beschluss 9 Ta 101/19 vom 25.07.2019
Schließt eine dem Rechtsanwalt erteilte Prozessvollmacht eine Vertretung im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren aus, kann der Rechtsanwalt der Partei grundsätzlich nicht beschränkt für ein Klageverfahren beigeordnet werden. Insoweit muss der Prozesskostenhilfeantrag abgewiesen werden. Dies hat das Landesarbeitsgericht Köln am 25.07.2019 entschieden.
Ist einer bedürftigen Partei Prozesskostenhilfe bewilligt worden, prüft das Gericht in den folgenden vier Jahren, ob sich ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse verbessert haben und sie an den Kosten der Prozessführung nachträglich beteiligt werden kann. Ansprechpartner des Gerichts bleibt in diesem Überprüfungsverfahren der vom Gericht beigeordnete Rechtsanwalt. Dessen Vollmacht erstreckt sich grundsätzlich auch auf das Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren, ohne dass er dafür eine besondere Vergütung erhält. Im entschiedenen Fall hatte der Rechtsanwalt im Namen des Klägers Prozesskostenhilfe für ein Kündigungsschutzverfahren beantragt. Die beigefügte Prozessvollmacht schloss jedoch eine Vertretung im Überprüfungsverfahren aus.
Das Landesarbeitsgericht Köln hat den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen, weil der Kläger seine Bedürftigkeit nicht hinreichend glaubhaft gemacht hatte. Die Beiordnung des Rechtsanwalts hat es zudem mit der Begründung abgelehnt, dass der Rechtsanwalt für das Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren nicht bevollmächtigt und damit für die vom Gesetz geforderte Vertretung im gesamten Rechtszug nicht bereit gewesen sei.