Zivilrecht - 30. Juni 2020

Keine automatische Verlängerung einer Golfplatznutzungsvereinbarung

AG Frankfurt, Pressemitteilung vom 30.06.2020 zum Urteil 32 C 5791/19 (18) vom 02.06.2020 (nrkr)

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Kunde die Jahresnutzungsgebühr für ein Golfgelände dann nicht entrichten muss, wenn die Betreiberin keine transparente und widerspruchsfreie Vereinbarung hierzu darlegen und beweisen kann (Urteil vom 02.06.2020, Az. 32 C 5791/19 (18)).

Im zugrunde liegenden Fall erhob eine hessische Golfplatzbetreiberin Klage gegen eines ihrer Nutzungsmitglieder auf Zahlung des Jahresbeitrags 2016 in Höhe von 1.800 Euro. Der verklagte Golfspieler hatte mit der Klägerin einen Vertrag zur kostenpflichtigen Nutzung ihrer Golfplatzanlage für das Jahr 2015 geschlossen und die maßgebliche Gebühr hierfür auch entrichtet. Die Klägerin behauptete nun, dass bei Vertragsschluss besprochen worden sei, dass sich die Nutzungsvereinbarung automatisch um jeweils ein Jahr verlängere, wenn diese nicht rechtzeitig gekündigt werde. Dies würde sich auch aus den einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben, die dem Beklagten bei Vertragsschluss ausgehändigt worden seien. Der beklagte Golfer hingegen bestritt, dass eine Vereinbarung zum automatischen Fortbestand des Nutzungsvertrages getroffen worden sei. AGB seien ihm nicht ausgehändigt worden. Diese seien ohnehin unwirksam und hilfsweise kündige er den Vertrag außerordentlich, weil die Nutzungsgebühr für das Folgejahr auf keiner nachvollziehbaren Grundlage basiere und sich diese nahezu verdoppelt habe.

Das Amtsgericht Frankfurt hat die Klage insbesondere deshalb abgewiesen, weil die Klägerin die von ihr behauptete Vertragsverlängerung bzw. die Einbeziehung der AGB in den Vertrag nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen konnte. Die Angaben der von der Klägerin als Zeugin benannten Mitarbeiterin seien diesbezüglich selbst widersprüchlich und intransparent gewesen. Hinzu käme, dass die Zeugin, die den Vertrag mit dem Beklagten geschlossen hat, selbst nicht genau wusste, welche Vertragskonditionen der Verlängerung zu Grunde zu legen waren. Würden aber sowohl das „Ob“ der Vertragsverlängerung, als auch deren Konditionen („Wie“) im Unklaren bleiben, könne von keiner wirksamen Vereinbarung mit dem Kunden ausgegangen werden.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.