Sozialrecht - 8. Oktober 2019

Keine aktienrechtliche Schweigepflicht einer Krankenkassen-Arbeitsgemeinschaft gegenüber der Aufsichtsbehörde

BSG, Pressemitteilung vom 08.10.2019 zum Urteil B 1 A 1/19 R vom 08.10.2019

Ein Zusammenschluss von Krankenkassen zu einer Arbeitsgemeinschaft in der Rechtsform der Aktiengesellschaft darf gegenüber aufsichtsbehördlichen Auskunftsverlangen nicht aufgrund aktienrechtlicher Pflichten schweigen. Dies hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts am 08.10.2019 entschieden und die Revision der beigeladenen Aktiengesellschaft zurückgewiesen (Az. B 1 A 1/19 R).

Die Klägerin, eine bundesunmittelbare Betriebskrankenkasse, ist zusammen mit anderen Krankenkassen Aktionärin der beigeladenen Aktiengesellschaft. Diese führt als Arbeitsgemeinschaft insbesondere strukturierte Behandlungsprogramme bei Versicherten durch. Die beklagte Bundesrepublik forderte als Aufsichtsbehörde vergeblich von der Aktiengesellschaft und einer Aktionärin Auskünfte. Diese beriefen sich auf aktienrechtliche Schweigepflichten. Die Beklagte verpflichtete die Klägerin und alle anderen bundesunmittelbaren Krankenkassen, die Aktionäre der Beigeladenen waren, die Prüf- und Informationsrechte der Aufsichtsbehörden gegenüber der Beigeladenen anzuerkennen und auf die Aufnahme einer Bestimmung in die Satzung der Beigeladenen hinzuwirken, wonach diese Auskunfts- und Vorlageansprüche der für ihre Gesellschafter zuständigen Aufsichtsbehörden erfüllen werde. Die dagegen erhobene Klage ist erfolglos geblieben. Der Senat hat die Revision der beigeladenen Aktiengesellschaft zurückgewiesen. Die Beigeladene muss als der Aufsicht der Beklagten unterliegende Arbeitsgemeinschaft deren Auskunftsansprüche erfüllen und die Aufsicht über ihre Aktionäre, die Krankenkassen, ermöglichen. Die satzungsmäßige Verankerung der Informationspflichten sichert die wirksame Aufsicht, indem sie die gesetzlichen Pflichten verdeutlicht. Die aktienrechtlichen Verschwiegenheitspflichten stehen dem nicht entgegen. Sie finden dort ihre Grenze, wo eine gesetzliche Offenlegungspflicht besteht. Hierzu gehören auch Auskunftsrechte der Aufsichtsbehörden.

Hinweis auf Rechtsvorschriften:

§ 94 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsgemeinschaften

(1a) 1Träger der Sozialversicherung, Verbände von Trägern der Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit einschließlich der in § 19a Abs. 2 des Ersten Buches genannten anderen Leistungsträger können insbesondere zur gegenseitigen Unterrichtung, Abstimmung, Koordinierung und Förderung der engen Zusammenarbeit im Rahmen der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben Arbeitsgemeinschaften bilden. 2Die Aufsichtsbehörde ist vor der Bildung von Arbeitsgemeinschaften und dem Beitritt zu ihnen so rechtzeitig und umfassend zu unterrichten, dass ihr ausreichend Zeit zur Prüfung bleibt. 3Die Aufsichtsbehörde kann auf eine Unterrichtung verzichten.

(2) 1Können nach diesem Gesetzbuch Arbeitsgemeinschaften gebildet werden, unterliegen diese staatlicher Aufsicht, die sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht erstreckt, das für die Arbeitsgemeinschaften, die Leistungsträger und ihre Verbände maßgebend ist; die §§ 85, 88, 90 und 90a des Vierten Buches gelten entsprechend; ist ein Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen oder die Bundesagentur für Arbeit Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft, führt das zuständige Bundesministerium in Abstimmung mit den für die übrigen Mitglieder zuständigen Aufsichtsbehörden die Aufsicht. 2Fehlt ein Zuständigkeitsbereich im Sinne von § 90 des Vierten Buches, führen die Aufsicht die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden oder die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden des Landes, in dem die Arbeitsgemeinschaften ihren Sitz haben; die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die obersten Landesbehörden weiter übertragen.

§ 93 Aktiengesetz – Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder

1) 1Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. 2Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. 3Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren. 4Die Pflicht des Satzes 3 gilt nicht gegenüber einer nach § 342b des Handelsgesetzbuchs anerkannten Prüfstelle im Rahmen einer von dieser durchgeführten Prüfung.

§ 116 Aktiengesetz – Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder

1Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 93 mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 3 über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß. 2Die Aufsichtsratsmitglieder sind insbesondere zur Verschwiegenheit über erhaltene vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen verpflichtet. 3Sie sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn sie eine unangemessene Vergütung festsetzen (§ 87 Absatz 1).