Sozialversicherungsrecht - 2. August 2019

Kein Vorliegen einer Erwerbsunfähigkeit: Zur negativen Entscheidung des Rentenversicherungsträgers

Reichweite der Nahtlosigkeitsregelung des § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB III
SG Stuttgart, Mitteilung vom 02.08.2019 zum Urteil S 21 AL 1622/18 vom 06.05.2019

Anders als die positive Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit (EU), lässt die negative Entscheidung des Rentenversicherungsträgers, dass keine EU vorliegt, die Fiktionswirkung des § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB III (sog. Nahtlosigkeitsregelung) nicht entfallen (Anschluss an Bundessozialgericht, Urteil B 11 AL 13/99 R vom 09.09.1999 und Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil L 8 AL 4897/02 vom 12.12.2003).

Der 1957 geborene Kläger meldete sich zum 08.08.2017 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg). Hierbei gab er an, seit über einem Jahr arbeitsunfähig erkrankt zu sein und aus gesundheitlichen Gründen in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt zu sein. Die Beklagte ließ den Kläger nach Aktenlage begutachten und stelle hierbei fest, er sei nur unter drei Stunden täglich bzw. unter 15 Stunden wöchentlich für eine voraussichtliche Dauer von mehr als sechs Monaten leistungsfähig. Am 10.10.2017 teilte der für den Kläger zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung der Beklagten mit, ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente sei mit Bescheid vom 05.10.2017 abgelehnt worden; der Kläger sei nicht erwerbsgemindert. Im Folgenden bewilligte die Beklagte dem Kläger Alg für die Zeit vom 08.08.2017 bis 09.10.2017; die befristete Bewilligung von Alg erfolge wegen des Wegfalls der Verfügbarkeit. Hiergegen richtete sich die zum Sozialgericht Stuttgart erhobene Klage.

Das Gericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Gewährung von Alg auch über den 09.10.2017 hinaus verurteilt. Die Wirkung des § 145 Abs. 1 Satz1 SGB III bestehe darin, ein gesundheitliches Leistungsvermögen des Arbeitslosen bis zum Eintritt des in der Rentenversicherung versicherten Risikos der Erwerbsunfähigkeit (EU) zu fingieren. Diese Fiktion hindere die Arbeitsverwaltung daran, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld mit der Begründung zu verneinen, der Arbeitslose sei wegen nicht nur vorübergehenden Einschränkungen der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit objektiv nicht verfügbar. Diese positive Feststellung von EU durch den zuständigen Rentenversicherungsträger binde die Arbeitsverwaltung jedoch nicht, sondern eröffne ihr die Möglichkeit, nunmehr ohne Beschränkungen des § 145 SGB III die objektive Verfügbarkeit aufgrund eigener Feststellungen zu verneinen. Eine weitergehende Bindung an tatsächliche oder rechtliche Feststellungen des Rentenversicherungsträgers im Sinne einer Erweiterung des Anwendungsbereiches der Nahtlosigkeitsregelung bestehe nicht. Dies gelte auch für Ablehnungsbescheide des Rentenversicherungsträgers, die dieser auf einen Rentenantrag des Versicherten hin erteile. Ein derartiger Ablehnungsbescheid schränke den Anwendungsbereich der Nahtlosigkeitsregelung nicht ein und beende die Sperrwirkung nicht. Vorliegend habe der Kläger auch über den 09.10.2017 hinaus einen Anspruch auf Alg. Die objektive Verfügbarkeit werde über die Vorschrift des § 145 SGB III fingiert, da bei dem Kläger eine mehr als sechsmonatige Minderung der Leistungsfähigkeit vorliege. Die Fiktionswirkung sei auch nicht durch die Feststellung des Rentenversicherungsträgers entfallen; der Rentenversicherungsträger habe das Vorliegen von EU verneint.