Sozialversicherungsrecht - 29. Oktober 2019

Kein Unfallversicherungsschutz bei Teilnahme an einer Floßfahrt und Hilfe beim Anlanden

LSG Thüringen, Pressemitteilung vom 28.10.2019 zum Urteil L 1 U 1261/17 vom 22.08.2019

Der Teilnehmer einer Floßfahrt auf der Werra leistete den Flößern beim Anlanden Hilfe und stürzte dabei. Er zog sich eine Verletzung am rechten Sprunggelenk zu. Die Berufsgenossenschaft hat das Vorliegen eines Arbeitsunfalls verneint, und das Sozialgericht die dagegen gerichtete Klage abgewiesen.

Das Thüringer Landessozialgericht hat mit Urteil vom 22. August 2019 die Berufung zurückgewiesen. Es hat die Auffassung der Berufsgenossenschaft und des Sozialgerichts, dass der Teilnehmer einer Floßfahrt, welcher in einer unvorhergesehenen Situation beim Anlegen aus eigenem Entschluss Hilfe leistet, nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehe, bestätigt.

Zwar können auch arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten außerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses als sogenannte Wie-Beschäftigung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen.

Vorliegend konnte das Landessozialgericht nach Durchführung einer Beweisaufnahme aber nicht feststellen, dass im hier zu entscheidenden Fall die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Es war bereits nicht ersichtlich, dass die von dem Teilnehmer der Floßfahrt geleistete Hilfe beim Anlegen dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Flößereiunternehmers entsprach. Eine ausdrückliche Aufforderung durch die Flößer im Rahmen der Anlandung tätig zu werden, konnte der Senat nicht feststellen. Vielmehr hat der Teilnehmer der Floßfahrt ohne Absprache mit den Flößern spontan Hilfe beim Anlegen geleistet. Er ist dabei ferner auch deshalb nicht arbeitnehmerähnlich tätig geworden, weil sein Wille nicht darauf gerichtet war, dem Flößereiunternehmen zu dienen. Vielmehr hat er im Wesentlichen eigene Angelegenheiten verfolgt. Der Senat ging nach dem Ergebnis der Zeugeneinvernahme davon aus, dass der Teilnehmer der Floßfahrt das Wohl der übrigen Teilnehmer der Floßfahrt (seiner Familie, Freunde und Bekannten) im Sinn hatte. Sein Handeln war daher nicht, wie für die Annahme von Unfallversicherungsschutz erforderlich, als Hilfeleistung für das Unternehmen ausgelegt, sondern er entsprach mit seinem Handeln, der – aus seiner Sicht – bestehenden allgemeinen Erwartungshaltung der übrigen Teilnehmer der Floßfahrt.

Die Entscheidung kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (Az.: L 1 U 1261/17).

Anmerkung:

Unberührt von dieser Entscheidung bleiben mögliche zivilrechtliche Ansprüche des Teilnehmers der Floßfahrt gegen den Veranstalter. Diesbezüglich ist bereits ein Rechtsstreit beim Landgericht anhängig.