LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 19.05.2020 zum Urteil L 20 SO 397/19 vom 16.03.2020
Ausländer, die in einer Einrichtung leben und dort weiteren notwendigen Lebensunterhalt erhalten, haben keinen Anspruch auf einen Zuschuss an Stelle eines Darlehens für die Beschaffung eines ausländischen Passes. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) in seinem Urteil vom 16.03.2020 entschieden (Az. L 20 SO 397/19).
Der türkische Kläger wohnt in einem Wohnheim für psychisch Kranke und erhält Leistungen der Eingliederungshilfe von dem Beklagten. 2012 beantragte er bei diesem die Übernahme der Kosten für die Neubeschaffung eines türkischen Passes, da die Gültigkeit des alten ablaufe. Aus seinem Taschengeld (monatlich 100,98 Euro) könne er den Betrag nicht ansparen. Die Beklagte lehnte einen Zuschuss ab und bewilligte ihm ein Darlehen für die Passbeschaffung i. H. v. 208,00 Euro.
Nach Widerspruch und Klage blieb nun auch die Berufung des Klägers ohne Erfolg. Das LSG verneinte einen Anspruch auf einen Zuschuss. Die Notwendigkeit eines weiteren Lebensunterhalts i. S. v. § 27b Abs. 1, 2 SGB XII sei nicht erkennbar. Nach der Rechtsprechung des BSG könne ein Bedürftiger auf die Beantragung eines Ausweisersatzes an Stelle eines Passes jedenfalls dann verwiesen werden, wenn diese nicht offensichtlich aussichtslos erscheine. Das sei der Fall, da der Kläger nach eigenem Vortrag einen Ausweisersatz nicht einmal beantragt habe.
Im Übrigen sehe das SGB XII für Anspruchsberechtigte, die nicht in einer Einrichtung lebten, keine zuschussweisen Leistungen mehr vor. Für solche, die – wie der Kläger – in Einrichtungen lebten, könne nichts anderes gelten. Denn als weiterer notwendiger Lebensunterhalt sei allenfalls dasjenige zu leisten, was außerhalb stationärer Leistungen als Teil des Regelsatzes gewährt würde. Dazu aber zähle der Bedarf für die Beschaffung eines ausländischen Passes gerade nicht, auch wenn er die in Deutschland erhobenen, im Regelsatz berücksichtigten Gebühren um ein Vielfaches übersteige. Denn eine Erhöhung des Regelsatzes gemäß § 27a Abs. 4 SGB XII sei außerhalb von Einrichtungen nur zur Deckung von laufenden, nicht aber von einmaligen Bedarfen vorgesehen. Damit komme auch für Leistungsberechtigte in Einrichtungen eine Übernahme höherer Kosten nicht in Betracht. Anderenfalls würden sie nämlich bessergestellt als Leistungsberechtigte außerhalb von Einrichtungen.
Das LSG hat die Revision zugelassen.