OLG Braunschweig, Pressemitteilung vom 26.07.2021 zum Beschluss III ZR 329/20 des BGH vom 27.05.2021
Mit Beschluss vom 27. Mai 2021 (Az. III ZR 329/20) hat der Bundesgerichtshof eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 28. Oktober 2020 (Az. 9 U 27/20) bestätigt. In dem Verfahren hatte ein Patient gegen einen Landkreis im Harz auf Schadensersatz geklagt, weil er sich bei einem Sturz von einer rollbaren Rettungstrage verletzt hatte.
Nachdem die Sanitäter den Patienten auf die Trage gelegt hatten, brach plötzlich eines der Räder. Dadurch geriet die Trage in Schieflage und kippte mit dem Patienten um.
Der Patient verlor die Schadensersatzklage beim Landgericht. Auch seine hiergegen eingelegte Berufung zum Oberlandesgericht hatte keinen Erfolg. Der 9. Zivilsenat begründete dies damit, dass der Patient weder Fehler bei der Handhabung der Trage durch die Sanitäter noch Wartungsfehler habe beweisen können. Die Trage habe die regelmäßigen technischen Prüfungen bestanden und sei am Unfalltag von den Rettungssanitätern bei Dienstbeginn auf Sicht überprüft worden. Dies reiche aus, so der 9. Zivilsenat. Ein vollständiger und tiefgreifender Funktionstest vor jedem Einsatz könne nicht verlangt werden. Das würde den Rettungsanforderungen nicht gerecht, führe realistisch nicht zu mehr Sicherheit und übersteige überdies, beispielsweise im Fall von nicht erkennbaren Materialfehlern, die Möglichkeiten eines Rettungsdienstes. Dieser Begründung hat sich der Bundesgerichtshof als nicht zu beanstanden angeschlossen.
Quelle: OLG Braunschweig