LG Flensburg, Mitteilung vom 01.12.2025 zum Urteil 2 O 90/25 vom 05.09.2025 (rkr)
Auf einer unbefestigten Straße im Außenbereich muss mit Abbruchkanten am Straßenrand gerechnet werden.
Was ist passiert?
Ein Mann fuhr auf einem Feldweg in einem Gemeindegebiet. Ein Auto kam ihm aus der entgegengesetzten Richtung entgegen. Der Mann fuhr dann auf dem rechten asphaltierten Rand der Straße, bis das andere Auto vorbei war. Plötzlich hörte er einen lauten Knall und die rechten Reifen seines Autos platzten. Dies geschah wegen einer Bruchstelle an der Straße, die etwa 13 bis 15 cm groß war. Der Mann behauptete außerdem, dass er den Rand der Straße mit tiefen Schlaglöchern bewusst gemieden habe. Er verklagte die Gemeinde und verlangte Schadensersatz für die geplatzten Reifen.
Wie hat das Gericht entschieden?
Das Landgericht Flensburg wies die Klage ab. Es erklärte, dass die Bruchstelle am Straßenrand keine Verletzung der sog. Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde darstelle. Auf einer schmalen, unbefestigten Straße im Außenbereich müsse der Mann beim Ausweichen vor dem Gegenverkehr damit rechnen, dass der Straßenrand Abbruchstellen hat. Er habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass der Rand der Straße in einwandfreiem Zustand ist.
Wie ist die Rechtslage?
Nach dem Straßen- und Wegegesetz ist der Staat dafür verantwortlich, die Verkehrssicherheit öffentlicher Straßen zu gewährleisten. Dabei muss der Staat nicht jede denkbare Gefahr beseitigen, aber er muss Gefahren, die nicht rechtzeitig erkennbar sind, vermeiden. Laut der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Schleswig ist der Staat schadensersatzpflichtig, wenn eine Gefahr überraschend auftritt und auch für einen aufmerksamen Verkehrsteilnehmer nicht erkennbar war.
Das Urteil vom 05.09.2025 (Az. 2 O 90/25) ist rechtskräftig.
Quelle: Landgericht Flensburg