Zivilrecht - 30. September 2019

Kein Ersatz für missbräuchliche Kreditkartenverwendung

AG Frankfurt, Pressemitteilung vom 30.09.2019 zum Urteil 30 C 4153/18 (20) vom 06.08.2019 (nrkr)

Bankkunden haben keinen Ersatzanspruch für missbräuchliche Kreditkartenverwendung, wenn der Karteninhaber keinen Abbruchbeleg verlangt und es duldet, dass sich der Zahlungsempfänger mit der Karte aus seinem Sichtfeld entfernt.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass Bankkunden bei missbräuchlicher Verwendung von Zahlungskarten keinen Ersatzanspruch gegen die Bank haben, wenn sie sich bei einem vorgetäuschten Abbruch der Transaktion keinen Kundenbeleg aushändigen lassen und dulden, dass sich der Zahlungsempfänger mit Kartenlesegerät und Zahlungskarte aus dem Sichtfeld des Kunden bewegt (Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 6. August 2010, Az. 30 C 4153/18 (20)).

In dem zugrunde liegenden Fall wollte der Kläger in einem Lokal auf der Hamburger Reeperbahn die Rechnung per Zahlungskarte begleichen. Nach seiner Schilderung händigte er die Karte in dem fraglichen Lokal einer weiblichen Person aus und gab verdeckt die PIN in das Kartenlesegerät ein. Die Mitarbeiterin des Lokals entfernte sich danach mit Karte und Lesegerät für mehrere Minuten aus dem Sichtfeld des Klägers. Bei ihrer Rückkehr gab sie an, die Transaktion habe nicht funktioniert. Einen Abbruchbeleg verlangte der Kläger nicht. Dieser Vorgang wiederholte sich mehrfach, u. a. mit einer zweiten Zahlungskarte des Klägers. Im Nachhinein musste der Kläger feststellen, dass um 3.47 Uhr und um 3.52 Uhr jeweils Barabhebungen unter Verwendung der Originalkarten in Höhe von je 1.000 Euro an einem Geldautomaten stattgefunden hatten. Der Kläger nahm die kartenausgebende Bank auf Rückzahlung dieser Beträge in Anspruch.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Beklagte nicht nach § 675u Satz 2 BGB verpflichtet ist, die nicht autorisierte Zahlung zu erstatten, weil der Kläger den Schaden durch eine grob fahrlässige Verletzung seiner Vertragspflichten herbeigeführt habe (§ 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB). Karteninhaber seien verpflichtet, es nicht zu dulden, dass sich der Zahlungsempfänger mit dem Gerät und der Karte aus seinem Sichtfeld entferne, um missbräuchliche Verfügungen zu unterbinden. Um Missbrauchsversuche auszuschließen, dürfe der Karteninhaber einer erneuten Aufforderung, die PIN einzugeben, nur nachkommen, wenn er sich bei einer angeblich gescheiterten Transaktion einen Abbruchbeleg aushändigen lasse. Nur in diesem Fall könne der Karteninhaber sicher sein, dass der vorherige Zahlungsversuch gescheitert sei und die erneute Aufforderung, die PIN einzugeben, nicht nur zur Ermöglichung missbräuchlicher Abhebungen diene. Dass der Kläger dies im konkreten Fall nicht entsprechend gehandelt habe, sei als grob fahrlässig zu qualifizieren.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.