SG Stuttgart, Mitteilung vom August 2024 zum Urteil S 21 U 3144/21 vom 17.05.2023 (rkr)
Das SG Stuttgart entschied zur Ablehnung des Vorliegens eines Arbeitsunfalls eines forstwirtschaftlichen Unternehmers im Nebenerwerb bei Verrichtung einer Tätigkeit, die dem eigenwirtschaftlichen Bereich des Versicherten zuzuordnen ist – hier: Schaffung eines Lagerortes für Brennholz für das private Heizen (Az. S 21 U 3144/21).
Zwischen den Beteiligten stand die Feststellung eines Unfallereignisses als Arbeitsunfall im Streit, bei dem sich der Kläger bei Abrissarbeiten am Fuß verletzte. Der Kläger betrieb ein forstwirtschaftliches Unternehmen im Nebenerwerb.
Das Sozialgericht wies die Klage ab, da kein Arbeitsunfall vorgelegen habe. Die Bauarbeiten in einem ehemaligen Stallgebäude hätten in keinem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden. Die Kammer sei davon überzeugt, dass die Bauarbeiten nicht dem Wirtschaftsbetrieb, sondern in erster Linie wesentlichen privaten Zwecken gedient hätten. Nach dem Einbau einer neuen Heizung (Tausch von Ölheizung auf Pellet-Scheitholz-Heizung) habe ein Lagerort für Brennholz für das private Heizen geschaffen werden sollen. Objektive Anhaltspunkte, dass die Arbeiten auch ohne den Einbau der neuen Heizung und dem Bedarf an Brennholz durchgeführt worden wären, bestünden keine. Ein Versicherungsschutz nach § 124 SGB VII scheide aus.
Quelle: Auszug der aktuellen Rechtsprechung des Sozialgerichts Stuttgart (Stand: August 2024)