Sozialversicherungsrecht - 6. August 2019

Kein Anspruch eines Rettungssanitäters auf Anerkennung und Feststellung von bei ihm diagnostizierter posttraumatischer Belastungsstörung als Berufskrankheit

SG Stuttgart, Mitteilung vom 02.08.2019 zum Urteil S 1 U 1682/17 vom 08.11.2018 (nrkr)

Der Kläger, ein Rettungssanitäter, hat keinen Anspruch auf Anerkennung und Feststellung der bei ihm diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) als Berufskrankheit (BK) nach § 9 Abs. 2 des 7. Sozialgesetzbuchs (SGB VII).

Der Kläger beantragte bei Der beklagten Berufsgenossenschaft, die von seinen behandelnden Ärzten diagnostizierte PTBS als BK infolge seiner Tätigkeit als Rettungssanitäter u. a. mit Einsätzen beim Amoklauf von Winnenden und zwei Suiziden festzustellen.

In einem ärztlichen Entlassungsbericht führte Dr. G unter anderem aus, der Kläger sei im Rettungsdienst tätig und habe als solcher viele traumatisierende Erlebnisse gehabt. So sei er bei Amokläufen eingesetzt worden, bei denen er emotional bereits an seine Grenzen gekommen sei. Nur gelegentlich sei es zu Nachhallerinnerungen gekommen, die über die Jahre bereits sukzessive angestiegene Anspannung habe sich verstärkt. Als weiteres traumatisches Erlebnis erinnert der Kläger, den Suizid einer Jugendlichen, der ihn tief erschüttert habe, woraufhin er sich jedoch wieder weitgehend stabilisiert habe. Als er jedoch auf den Tag genau ein Jahr später zum Suizid der Freundin der Jugendlichen gerufen worden sei, sei es schließlich zur Dekompensation gekommen. Der Kläger könne seitdem nicht mehr richtig reagieren, es komme verstärkt zu Eskalationen, die er nur durch Rückzug vermeiden könne. Aufrechterhalten werde die Symptomatik durch ein zunehmendes Sinnlosigkeitserleben und die mangelnde Unterstützung seitens der Strukturen und Vorgesetzten. Dr. G diagnostizierte im Gegensatz zu den Vorbehandlern keine depressive Episode, sondern eine PTBS. Deren Kriterien seien durch eine Kumulation außergewöhnlicher Belastungen, anhaltende Nachhallerinnerungen, Alpträume und eine ausgesprochen hohe innere Bedrängnis in ähnlichen Situationen, Vermeidungsverhalten in Bezug auf ähnliche Situationen, erhöhte psychische Erregung mit Ein- und Durchschlafstörungen, erhöhter Reizbarkeit, Konzentrationsschwierigkeiten und erhöhter Schreckhaftigkeit erfüllt. Zur weiteren Therapie werde dringend die zeitnahe Aufnahme einer kontinuierlichen ambulanten Psychotherapie, traumaadaptiert, empfohlen.

Das Gericht hat seine die Klage abweisende Entscheidung wie folgt begründet:

Nach den maßgebenden Vorschriften des SGB VII sind Berufskrankheiten Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkung verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, dass die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind oder wenn sie zur Unterlassung aller Tätigkeiten geführt haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheiten ursächlich waren oder sein können (§ 9 Abs. 1 SGB VII).

Nach § 9 Abs. 2 SGB VII haben die Unfallversicherungsträger eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind.

Die PTBS gehört nicht zu den Listenerkrankungen im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB VII. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) genügt es für die Feststellung einer Wie-BK nicht, dass im Einzelfall berufsbedingte Einwirkungen die rechtlich wesentliche Ursache einer nicht in der BK-Liste bezeichneten Krankheit sind, denn die Regelung des § 9 Abs. 2 SGB VII beinhaltet keinen Auffangtatbestand und keine allgemeine Härteklausel (BSG Urteil vom 20.07.2010, B 2 U 19/09 R). Die Anerkennung einer Wie-BK darf danach nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme der betreffenden Einwirkungs-Krankheits-Kombination in die Liste der Berufskrankheiten erfüllt sind, der Verordnungsgeber sie also als neue Listen-BK in die Berufskrankheitenverordnung (BKV) einfügen dürfte, aber noch nicht tätig geworden ist (BSG, a. a. O.).

Nach § 9 Abs. 2 SGB VII müssen für die Feststellung der Wie-BK folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

(1) Ein Versicherter muss die Feststellung einer bestimmten Krankheit als Wie-BK beanspruchen.

(2) Die Voraussetzung einer in der Anlage 1 zur BKV bezeichneten Krankheit dürfen nicht erfüllt sein.

(3) Die Voraussetzungen für die Bezeichnung der geltend gemachten Krankheit als Listen-BK durch den Verordnungsgeber müssen vorliegen. Es muss eine bestimmte Personengruppe durch die versicherte Tätigkeit besonderen Einwirkungen in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt (gewesen) sein und es müssen medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse über das Bestehen einer Einwirkung- und Verursachungsbeziehung vorliegen.

(4) Diese medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse müssen neu sein.

(5) Abschließend müssen im Einzelfall die abstrakten Voraussetzungen der Wie-BK konkret erfüllt sein.

Das Gericht hat die Voraussetzung (3) verneint und dazu ausgeführt: Nach der Rechtsprechung des BSG (a. a. O.) sei dabei zuerst die Art der Einwirkung zu ermitteln, die im Blick auf die vom Versicherten geltend gemachte Krankheit abstrakt-generell als Ursache in Betracht kommen kann. Danach sei zu klären, ob diese abstrakt-generell einer bestimmten Art einer vom Versicherten verrichteten Versichertentätigkeit zuzurechnen ist. Erst aus dieser Verbindung von krankheitsbezogenen Einwirkungen und versicherten Tätigkeiten ergebe sich, so das BSG, die abstrakt-generelle Personengruppe, die sich von der Allgemeinbevölkerung unterscheidet. Als Einwirkung komme praktisch alles in Betracht, was auf Menschen einwirkt. Daher sei es, auch wenn es (noch) keine Listen-BK gibt, möglich, auf rein psychische Einwirkungen abzustellen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass der Verordnungsgeber eine entsprechende Listen-BK einführen kann. An die bestimmte Personengruppe seien keine besonderen Anforderungen hinsichtlich ihrer Größe oder sonstiger charakterisierender Merkmale zu stellen (BSG a. a. O., m. w. N.).

Weitere Voraussetzung sei, dass die Einwirkungen, denen die Personengruppe durch die versicherte Tätigkeit ausgesetzt ist, abstrakt-generell nach dem Stand der Wissenschaft die wesentliche Ursache einer Erkrankung der geltend gemachten Art sein müssen. Denn für die Beurteilung des generellen Ursachenzusammenhangs gelte auch hier die Theorie der wesentlichen Bedingung. Vor der rechtlichen Beurteilung der Wesentlichkeit einer Ursachenart selbst, müsse auch hier die naturwissenschaftliche/naturphilosophische Kausalitätsprüfung erfolgen. Bei dieser sei zu klären, ob nach wissenschaftlichen Methoden und Überlegungen belegt ist, dass bestimmte Einwirkungen generell bestimmte Krankheiten der vom Versicherten geltend gemachten Art verursachen. Nach dem Urteil des BSG vom 20.10.2010 (a. a. O.) sei das anzunehmen, wenn die Mehrheit der medizinischen Sachverständigen, die auf den jeweils in Betracht kommenden Gebieten über besondere Erfahrungen und Kenntnisse verfügen, zu derselben wissenschaftlich fundierten Meinung gelange. Dies werde für das Vorliegen solcher Erkenntnisse für die PTBS, so das BSG, mit Hinweis auf Aufsätze von Becker und Knickrehm bezweifelt (BSG a. a. O. mit Nachweisen).

Nach den Ermittlungen der Kammer seien derart neue medizinische Erkenntnisse hinsichtlich der Verursachung der PTBS durch psychisch belastende Tätigkeiten bei Rettungssanitätern, Polizisten, Feuerwehrleuten und Entwicklungshelfern in Krisengebieten, nicht gegeben. So weise Spellbrink in seinem Aufsatz zu psychischen Erkrankungen im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung (Sozialgerichtsbarkeit 2013, S.154-162) unter anderem darauf hin, dass die Anerkennung psychischer Gesundheitsschäden als Wie-BK derzeit mangels Nachweises der generellen gesetzlichen Anforderungen (belastbare wissenschaftliche Erkenntnisse über generelle gruppenspezifische psychische Erkrankungsursachen bei bestimmten spezifischen beruflichen Belastungen) faktisch nicht möglich sei.

Darüber hinaus habe das BSG in seiner Entscheidung vom 20.07.2010 darauf hingewiesen, dass bei der Beobachtung von Einwirkungen auf Dritte, wenn der Versicherte nicht selbst von Einwirkungen betroffen gewesen ist, als Anknüpfungspunkt für die Bejahung des Ursachenzusammenhangs ein enger personaler Bezug zu verlangen sei. Ein solcher sei hier nicht ersichtlich und/oder vom Kläger dargelegt worden.