BVerwG, Pressemitteilung vom 14.11.2024 zu den Urteilen 5 C 5.23, 5 C 6.23 und 5 C 7.23 vom 14.11.2024
Einem Personalrat stehen Ansprüche gegen den Staat auf Entschädigung wegen der unangemessenen Dauer eines vorangegangenen personalvertretungsrechtlichen Gerichtsverfahrens auch dann nicht zu, wenn er als Entschädigung nur die gerichtliche Feststellung der Überlänge begehrt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Der klagende Personalrat einer Behörde führte drei personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren vor dem Verwaltungsgericht, in denen er rügte, die Dienststellenleitung habe seine Mitbestimmungsrechte verletzt. In diesen Verfahren ging es unter anderem um die Mitbestimmung bei einer Versetzung, beim Verzicht auf eine Stellenausschreibung und bei der Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit. Die Verfahren dauerten in der ersten Instanz etwa 39, 37 und 22 Monate. Weil sich die jeweilige Verfahrensdauer vor dem Verwaltungsgericht aus seiner Sicht als unangemessen darstellte, hat der Personalrat Klagen gegen das Land als Träger der Gerichtsbarkeit erhoben. Er hat sich auf den Entschädigungsanspruch des § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) gestützt und jeweils die Feststellung der ungemessenen Dauer des personalvertretungsrechtlichen Verfahrens begehrt. Diese Klagen hat das dafür erstinstanzlich zuständige Oberverwaltungsgericht als unzulässig abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Revisionen des Personalrats hatten vor dem Bundesverwaltungsgericht keinen Erfolg.
Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Personalrat nicht als entschädigungsberechtigter Verfahrensbeteiligter (im Sinne des § 198 GVG) anzusehen ist. Dazu zählen Parteien und Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind (§ 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG). Diese Ausnahmeregelung, die den gesetzgeberischen Zweck verfolgt, dass dem Staat kein Anspruch (nach § 198 GVG) gegen sich selbst zustehen soll, greift hier ein. Der Personalrat ist zwar weder Verfassungsorgan noch Träger öffentlicher Verwaltung. Er ist aber eine sonstige öffentliche Stelle im Sinne des Gesetzes. Denn er ist – wenn auch als Repräsentativorgan der Beschäftigten – Bestandteil der zur öffentlichen Verwaltung gehörenden Dienststelle, bei der er gebildet ist und damit dem staatlichen Bereich zuzuordnen. Der klagende Personalrat hat in den hier als überlang gerügten personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren seine Mitbestimmungsrechte, die in ihrer Wirksamkeit durch eine unangemessene Verfahrensdauer beeinträchtigt sein können, aber keine Selbstverwaltungsrechte wahrgenommen.
Das Ergebnis bedarf keiner Korrektur im Hinblick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG). Auf dieses Grundrecht kann sich der Kläger nicht erfolgreich berufen. Die Rechtsschutzgarantie dient grundsätzlich nur der Durchsetzung von Rechten natürlicher und juristischer Personen des Privatrechts. Sie ist wie andere Grundrechte (Art. 1 bis 19 GG) auf juristische Personen des öffentlichen Rechts und sonstige öffentlich-rechtliche Einrichtungen ihrem Wesen nach (Art. 19 Abs. 3 GG) grundsätzlich nicht anwendbar. Eine Ausnahme ist nur für diejenigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu machen, die – wie anerkanntermaßen etwa Kirchen, Rundfunkanstalten und Universitäten – unmittelbar einem durch bestimmte Grundrechte der Bürger geschützten Lebensbereich zugeordnet sind. Das trifft auf Personalräte nicht zu. Sie sind ihrem Schwerpunkt nach als an der Wahrnehmung des Amtsauftrags mitwirkende dienststelleninterne, rechtlich nicht verselbstständigte Bestandteile der (nach Art. 20 Abs. 3 GG) an Gesetz und Recht gebundenen vollziehenden Gewalt anzusehen. Ungeachtet ihrer Aufgabe als Interessenvertretung der Beschäftigten sind sie damit maßgeblich an der Ausübung der Staatsgewalt beteiligt und unterscheiden sich insofern grundlegend von den ebenfalls mit Beteiligungsrechten ausgestatteten Betriebsräten in privaten Unternehmen.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht