SG Mannheim, Mitteilung vom 22.07.2019 zum Gerichtsbescheid S 11 P 734/19 vom 20.06.2019 (nrkr)
Die 88-jährige Klägerin ist herzkrank und gehbehindert. Sie erhält Leistungen von der beklagten Pflegekasse nach Pflegegrad 2. 2018 beantragte sie die Übernahme der Kosten zur Umrüstung aller Rollläden im Haus auf Elektroantrieb. Für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen sieht die Pflegeversicherung unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse bis zu 5.000 Euro vor. Die Pflegekasse lehnte nach Stellungnahme des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) ab, weil die Verdunkelung und Abkühlung von Räumen nicht zu den Grundbedürfnissen des Alltags gehörten. Das morgendliche und abendliche Betätigen der Rollläden könnten die Pflegepersonen übernehmen. Es diene auch nicht der Pflege. Ein selbständiges Betätigen während des Tages sei medizinisch nicht erforderlich. Die Klägerin trug vor, sie dürfe selbst entscheiden, wann sie lüften bzw. die Rollläden hoch- oder runterlassen wolle. Die Hitze im Sommer sei wegen ihrer Herzschwäche lebensbedrohlich.
Das Gericht befragte den behandelnden Arzt, führte einen Ortstermin in der Wohnung der Klägerin durch und wies die Klage anschließend ab. Die Ausstattung von Fenstern mit Rollläden sei grundsätzlich nicht unverzichtbar, sondern diene einem gehobenen Wohnkomfort. Die Maßnahme sei auch im Einzelfall der Klägerin nicht zur Linderung von Beschwerden aufgrund der Erwärmung der Wohnung erforderlich. Der Ortstermin habe ergeben, dass Wohn- und Schlafzimmer jedenfalls teilweise bereits mit elektrischen Rollläden ausgestattet seien, sodass die Klägerin in Räume ausweichen könne, in denen sie die Rollläden selbständig bedienen könne.