Hamburgisches Transparenzgesetz - 26. November 2020

Kein Anspruch auf Information über die von der Universität Hamburg erhaltenen finanziellen Zuwendungen

OVG Hamburg, Pressemitteilung vom 25.11.2020 zum Urteil 3 Bf 183/18 vom 25.11.2020

Auf die Berufung der Universität Hamburg hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht mit Entscheidung vom 25.11.2020 eine vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg geändert und eine Klage auf Zugang zu Informationen über die von der Universität in den Jahren 2013 und 2014 erhaltenen finanziellen Zuwendungen abgewiesen (Az. 3 Bf 183/18).

Der Kläger wandte sich bereits im Jahr 2015 an die Universität Hamburg und bat auf der Grundlage des Hamburgischen Transparenzgesetzes um die Zusendung einer Übersicht aller in den Jahren 2012, 2013 und 2014 erhaltenen, den Wert von 1.000 Euro übersteigenden Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und Werbezuwendungen mit Name des Geldgebers, Höhe der finanziellen Zuwendung, Art und Wert der materiellen Zuwendung. Die Universität Hamburg kam diesem Begehren nur teilweise nach. Insbesondere wurden die Namen der Zuwendungsgeber größtenteils nicht mitgeteilt, soweit diese eine Zustimmung zur Veröffentlichung nicht erteilt hatten. Mit Urteil vom 21. März 2018 hat das Verwaltungsgericht Hamburg daraufhin die Universität Hamburg verpflichtet, dem Kläger die begehrten Informationen zur Verfügung zu stellen (Az. 17 K 459/16).

Auf die Berufung der Universität Hamburg hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht diese Entscheidung geändert und die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist die im Hamburgischen Transparenzgesetz geregelte Ausnahmevorschrift, wonach eine Informationspflicht u. a. nicht für die Grundlagenforschung oder anwendungsbezogene Forschung besteht (§ 5 Nr. 7, Halbsatz 1 HmbTG), nicht auf den Kernbereich der Wissenschaftsfreiheit beschränkt. Sie erfasse auch unmittelbar wissenschaftsrelevante Angelegenheiten und insoweit auch Informationen über Drittmittel zu Forschungszwecken.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen diese Entscheidung nicht zugelassen. Dagegen ist Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet. Das Urteil wird nach Abfassung der Entscheidungsgründe auf der Homepage des Oberverwaltungsgerichts abrufbar sein.

Quelle: OVG Hamburg