VG Trier, Pressemitteilung vom 26.04.2022 zum Urteil 7 K 292/22 vom 12.04.2022
Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat die Klage auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheids zur Errichtung eines Wochenendhauses, welches nach der Baubeschreibung im Ernstfall auch als atomsicherer Schutzraum genutzt werden soll, abgewiesen.
Die Klägerin stellte im März 2021 eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines Wochenendhauses in Konz-Oberemmel. Geplant sei die Errichtung eines eingeschossigen, teilweise unterirdischen Gebäudes in der Kubatur eines Oktagons mit 50 cm starken Außenwänden in Stahlbeton auf einer Grundfläche von ca. 90 m². Nach Errichtung solle das Gelände mit Erdreich aufgeschüttet und bepflanzt werden, sodass nur noch der Eingang zu sehen sei. Nachdem die im Gerichtsprozess beigeladene Stadt Konz ihr Einvernehmen zur Erteilung des beantragten Bauvorbescheides verweigert hatte, lehnte die zuständige Bauaufsichtsbehörde der Verbandsgemeinde Konz die Erteilung des beantragten Bauvorbescheides ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das im unbeplanten Innenbereich gelegene Vorhaben füge sich nicht in die nähere Umgebungsbebauung ein. Außerdem sei die Erschließung nicht gesichert. Nach erfolglos gebliebenem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen geltend macht, das geplante Vorhaben füge sich in die Umgebungsbebauung ein, weil ausschließlich eine Nutzung als Wochenendhaus geplant sei. Auch sei die wegemäßige Erschließung gesichert, da die übrigen durch Baugenehmigung legalisierten Wochenendhäuser im Baugebiet ebenfalls über den Wirtschaftsweg erschlossen seien.
Die Richter der 7. Kammer haben die Klage abgewiesen. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, das im unbeplanten Innenbereich – um einen solchen handele es sich bei der aus mindestens 40 Gebäuden bestehenden Bebauung im Gebiet „Auf dem Schanzgraben“ – gelegene Vorhaben füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Zwar halte es sich mit der angestrebten Nutzung als Wochenendhaus innerhalb des bereits tatsächlich in der näheren Umgebung vorhandenen Nutzungsspektrums. Allerdings überschreite das Vorhaben in Bezug auf die konkret geplante Bauausführung, die für ein Wochenendhaus ohnehin völlig atypisch sei, offensichtlich den Rahmen der in der Umgebung vorhandenen baulichen Anlagen und sei ohne jedes Vorbild. Ein im Wesentlichen unterirdisch errichtetes, fensterloses Wochenendhaus in der Bauausführung einer selbstständigen Bunkeranlage finde sich in der näheren Umgebung ersichtlich nicht. Vielmehr stelle das Vorhaben in dem Gebiet einen städtebaulichen Fremdkörper dar. Aufgrund der geplanten Bauausführung als selbstständige, im Wesentlichen unterirdische Bunkeranlage erzeuge das Vorhaben eine Außenwirkung, die geeignet sei, im Gebiet ähnliche Bauwünsche aufkommen zu lassen. Damit führe das geplante Vorhaben zu bodenrechtlichen Spannungen, die ein Planungsbedürfnis nach sich zögen und denen rechtlich wirksam nur durch gemeindliche Bauleitplanung entgegengetreten werden könne. Dabei verkenne das Gericht nicht, dass nach der gesetzgeberischen Intention des Zivilschutz– und Katastrophenhilfegesetzes an der Errichtung und Erhaltung privater Hausschutzräume durchaus ein öffentliches Interesse bestehe. Allerdings könne diese allgemeinpolitische Erwägung allenfalls im Rahmen der Bauleitplanung einen zu berücksichtigenden Belang darstellen.
Gegen das Urteil können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Quelle: VG Trier