Zivilrecht - 10. Dezember 2020

Kauf mich GmbH“ muss Vorverkaufsgebühren erstatten

VZ Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 09.12.2020 zum Beschluss 7 O 1732/20 des LG Traunstein vom 26.11.2020

Gericht stärkt Kundenrechte von Tote Hosen-Fans nach Konzertabsage

Die Corona-Pandemie setzt geltendes Recht bei der Rückerstattung von Kosten für abgesagte Konzerte nicht außer Kraft. Ticketvermittler dürfen keine Vorverkaufsgebühren einbehalten, wenn Konzerte aufgrund behördlicher Anordnung nicht stattfinden. Das hat jetzt das Landgericht (LG) Traunstein in einem einstweiligen Verfügungsverfahren der Verbraucherzentrale NRW gegen die Praxis des Ticketvermittlers „Kauf mich GmbH“ im Zusammenhang mit der abgesagten „Alles ohne Strom“-Konzerttournee der Band „Die Toten Hosen“ entschieden (Az. 7 O 1732/20).

Zahlreiche Fans der Band hatten sich bereits seit Oktober 2019 über die „Kauf mich GmbH“ Eintrittskarten für ein Konzert der in diesem Jahr mit einer Big Band geplanten Tournee der Toten Hosen gekauft. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde die geplante Tournee im Mai komplett und ersatzlos abgesagt. Die „Kauf mich GmbH“ regelte als Ticketvermittlerin hierbei den Verkauf und die Rückabwicklung sämtlicher Tourneekarten der Band.

Zwar hat der Anbieter hier zugunsten der Verbraucherinnen und Verbraucher keinen Gebrauch von der gesetzlich möglichen Gutscheinlösung gemacht. Auf ihrer Website teilte sie betroffenen Karteninhabern aber mit, dass der „Ticketpreis exklusive entstandener Gebühren“ erstattet werde. Diese Gebühren seien „Leistungen, die bereits durch die ‚Kauf mich GmbH‘ bzw. den Veranstalter erbracht wurden“. Die einbehaltenen Gebühren enthielten auch die Vorverkaufsgebühr in Höhe von 5 bis 6 Euro pro Ticket. Nähere Infos zur Grundlage der Gebühren gab es nicht. Mit diesem Vorgehen wolle man aber die Veranstalter und damit die kulturelle Vielfalt sowie die deutsche Live-Kultur unterstützen.

Einer Ticketkundin wurden daher für vier Tickets nur 189,60 Euro von dem bezahlten Gesamtpreis in Höhe von 212 Euro erstattet. Beim Verkauf der Tickets war explizit dieser Gesamtpreis sowie eine Gebühr für Porto und Verpackung in Höhe von 6,50 Euro, jedoch keine Vorverkaufsgebühr verlangt worden.

Diese intransparente und willkürliche Handhabung der Ticketberechnung hielt die Verbraucherzentrale NRW und mit ihr nun auch das LG Traunstein für unzulässig. Begründung: Wird eine Veranstaltung abgesagt, kann die gebuchte Leistung – in diesem Fall das Konzert der Toten Hosen – nicht erbracht werden. Käufer können dann den vollen Ticketpreis zurückverlangen. Dies beinhaltet auch Vorverkaufsgebühren, insbesondere dann, wenn diese beim Verkauf überhaupt nicht ausgewiesen waren. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. „Bei allem Verständnis für die schwierige, aktuelle Situation der Kulturschaffenden – es ist nicht akzeptabel, wenn ohne Einverständnis der Verbraucherinnen und Verbraucher Teile der Eintrittsgelder widerrechtlich einbehalten werden“, kommentiert Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW, das Vorgehen des Konzertvermittlers.

Die „Kauf mich GmbH“ hatte Kunden zudem aufgefordert, ihre Erstattungsansprüche bis Ende Oktober 2020 einzureichen. Das Gericht folgte auch hier den Argumenten der Verbraucherzentrale NRW und entschied, dass der Erstattungsanspruch der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegt und eine derartige Verkürzung nicht zulässig ist. Verbraucher können ihre Ansprüche also innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist noch bis Ende 2023 geltend machen.

Quelle: VZ Nordrhein-Westfalen