Zivilrecht - 7. Dezember 2020

Katzen zu verschenken – wem gehören nach Trennung die Katzen?

LG Koblenz, Mitteilung vom 04.12.2020 zum Beschluss 13 S 41/20 vom 23.10.2020 (rkr)

Wenn sich ein Paar trennt, wem gehören dann die Hauskatzen? Demjenigen, der sie geschenkt bekommen hat oder demjenigen, der die alltäglichen Kosten für sie getragen hat? Diese Frage hatte die 13. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz zu klären.

Zum Sachverhalt:

Bei den Parteien handelte es sich um ehemalige Lebensgefährten. Die beiden Katzen wurden dem Kläger von dem Voreigentümer geschenkt. Die beiden ehemaligen Lebensgefährten holten die Katzen sodann gemeinsam im Juli 2016 ab. Die Impfpässe der beiden Katzen wurden auf beide Parteien ausgestellt. Die anfallenden Kosten für die Katzen übernahm überwiegend die Beklagte, insbesondere die Tierarztkosten. Der Kläger hatte nach der Trennung im Juli 2018 zunächst noch keine eigene Wohnung und ließ daher noch einige Sachen in der vormals gemeinsam genutzten Wohnung. Auch die Katzen verblieben dort. Zwischen den Parteien war vereinbart, dass der Kläger seine Sachen nach und nach hole und die Katzen noch eine Weile bei der Beklagten blieben. Nach Abholung seiner letzten Sachen forderte der Kläger auch die Katzen, die Impfpässe und einen Kratzbaum, den er seinerzeit angeschafft hatte, heraus. Dies verweigerte die Beklagte. Der Kläger behauptete, dass er einen Anspruch auf Herausgabe der Katzen habe, da sie ihm allein geschenkt wurden.

Die Entscheidung

Das Landgericht hat die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt, wonach die Beklagte gemäß § 985 BGB zur Herausgabe der beiden Katzen nebst Impfpässen und einem Kratzbaum verurteilt wurde.

Die Schenkung ist nach Aussage des Klägers, die vom Schenker bestätigt wurde, allein an den Kläger erfolgt. Die gemeinsame Abholung der Katzen führte nicht zu einer Abänderung des allein dem Kläger gegebenen Schenkungsversprechens und Übereignung der Katzen an beide Parteien. Daher ist der Kläger Alleineigentümer geworden. Die Beklagte kümmerte sich in der vormals gemeinsam genutzten Wohnung allerdings auch um die Katzen. Dies machte sie jedoch nicht zur Eigentümerin der Katzen, sondern nur zur Mitbesitzerin. Ebenso führte auch die gemeinsame Aufnahme der Parteien in die Impfpässe der Katzen nicht zu einer Miteigentümerstellung der Beklagten. Impfpässe stellen nämlich insofern keine Eigentumsnachweise dar. Auch die überwiegende Kostenübernahme der Beklagten für die Katzen war nach Auffassung des Gerichts nicht geeignet, Rechte der Beklagten an den Katzen zu begründen.

Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch

§ 854 Erwerb des Besitzes

(1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.

§ 903 Befugnisse des Eigentümers

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

§ 985 Herausgabeanspruch

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

Quelle: LG Koblenz