Zivilrecht - 3. Mai 2023

Kandahar-Abfahrt – Keine VIP-Zelte oder andere fliegende Bauten

LG München II, Pressemitteilung vom 26.04.2023 zum Urteil 11 O 2175/17 vom 26.04.2023 (nrkr)

Der Kläger, ein Landwirt, ist Eigentümer mehrerer Grundstücke, unter anderem im Zielbereich der Ski-Weltcup-Strecke „Kandahar“. Seine Klage zielte darauf ab, dass der Beklagte, ein in Garmisch-Partenkirchen ansässiger Verein, der die dortigen Ski-Weltcup-Rennen organisiert und durchführt, auf den Grundstücken des Klägers keine VIP-Zelte oder andere fliegende Bauten errichtet.

Mit Endurteil des Landgerichts München II vom 26. April 2023 (Az. 11 O 2175/17) wurde der beklagte Verein nun verurteilt, es zu unterlassen, auf den betroffenen Grundstücken des Klägers im Rahmen des auf der Kandahar-Abfahrt in Garmisch-Partenkirchen veranstalteten FIS Ski-Weltcuprennen fliegende Bauten im Sinne des Baurechts und VIP-Zelte zu errichten. Das Gericht stützt seine Entscheidung maßgeblich auf eine Vereinbarung des Klägers mit dem Markt Garmisch-Partenkirchen vom 25. Februar 2015, in der es ausdrücklich heißt: „Die Nutzung beschränkt sich auf den Zweck „Zielraum“; die Errichtung von Zuschauertribünen (fliegende Bauten im Sinne des Baurechts), von VIP-Zelten und dergleichen ist nicht gestattet. Diese Klarstellung wird hiermit ausdrücklich vereinbart.“ Den Einwänden des beklagten Vereins, dass diese Vereinbarung unwirksam sei oder ihn nicht treffe, ist das Gericht nicht gefolgt. Die Zwischenfeststellungswiderklage des beklagten Vereins, mit welcher dieser das Bestehen von Gestattungsverträgen festgestellt wissen wollte, wurde als unzulässig abgewiesen.

Das Endurteil ist nicht rechtskräftig, da Rechtsmittel eingelegt werden können.

Quelle: LG München II