Berufsrecht - 25. November 2025

Kammergericht zu falschen Textbausteinen: „Dysfunktionale Verteidigung“

BRAK, Mitteilung vom 25.11.2025 zum Beschluss 3 ORbs 164/25 des KG Berlin vom 25.08.2025

Ein Anwalt „verteidigt“ zum wiederholten Mal einen Mandanten mit Textbausteinen gegen den falschen Tatvorwurf. Das Kammergericht erinnert an Berufspflichten.

Das Kammergericht (KG) hat die Rechtsprechung zu KI-Schriftsätzen bzw. der anwaltlichen Arbeit mit Textbausteinen um einen Beschluss mit der Überschrift „Dysfunktionale Verteidigung“ erweitert. Der Leitsatz lautet: „Betreibt die Verteidigung eine in sinnloser Weise automatisierte Prozessführung mit Schriftsätzen, die am Tatvorwurf weit vorbeigehende Textbausteine und zudem frei erfundene Behauptungen zum Verfahrensgeschehen enthalten, so hat sie zu gewärtigen, dass ihr der Erfolg selbst dann zu versagen sein könnte, wenn sie einmal, gewissermaßen als Zufallstreffer, einen allein auf Verfahrensrüge zu beachtenden Rechtsfehler „aufzeigen“ sollte“ (Beschluss vom 25.08.2025, Az. 3 ORbs 164/25).

Den Antrag des Betroffenen, gegen ein AG-Urteil in einer Ordnungswidrigkeiten-Angelegenheit die Rechtsbeschwerde zuzulassen, verwirft das KG mit nur einem Satz und ergänzt am Ende, dass der Betroffene die Kosten des Antrags zu tragen habe. Sehr viel bemerkenswerter sind allerdings die „punktuell erläuternden Bemerkungen“ des Senats zu dem Beschluss.

Gegen falschen Tatvorwurf mit Textbausteinen verteidigt

„Ein Großteil der Beschwerdeschrift ergibt, wie bereits die zuvor eingereichten Schriftsätze und gestellten Anträge, keinen Sinn. Offenbar wurden durch das gesamte Verfahren ohne Bedacht Textbausteine verwendet, die für Geschwindigkeitsmessungen konzipiert wurden, aber keinen Bezug zu dem hier erhobenen Vorwurf haben.“ Hier war es eigentlich um einen Verstoß nach § 23 Abs. 1a StVO wegen der Nutzung elektronischer Geräte am Steuer gegangen.

Die Richterinnen und Richter heben anschließend hervor, dass die Verteidigung weder im Vorverfahren noch im Hauptverfahren (mit der Hauptverhandlung) und nicht einmal im Rechtsmittelverfahren bemerkt habe, dass es hier um den falschen Tatvorwurf ging – trotz richterlicher Hinweise.

Es war zudem nicht das erste Mal, dass der Anwalt mit einem solchen Verhalten aufgefallen war: Auch in einem Parallelverfahren hatte er seinen Mandanten mit Textbausteinen gegen einen Geschwindigkeits- bzw. Rotlichtverstoß verteidigt – obwohl der Mandant nur falsch geparkt hatte (Az. 3 ORbs 186/24). Damals hatte das Gericht ihm noch geglaubt, dass es sich um einen einmaligen Fehler gehandelt habe, den er bislang nicht realisiert hatte. Man hatte ihm zugutegehalten, dass dies „eher als gedankenlos denn als bewusst täuschend erscheinen mag“. „Daran dürfte nicht mehr festzuhalten sein“, stellte das KG nun klar.

„Die Verwaltungsbehörde und zwei gerichtliche Instanzen solcherart mit einer dysfunktionalen und gedankenlosen ‚Verteidigung‘ zu befassen“, sei unter verschiedenen Gesichtspunkten bedenklich, so der Senat weiter: Insbesondere enthalte die anwaltliche Rechtsmittelschrift eine Vielzahl unwahrer Behauptungen zum Verfahrensgeschehen. Hierzu verweist das Gericht auf § 43a Abs. 3 Satz 2 BRAO, wonach die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten als „unsachlich“ gelte, was ein Verstoß gegen die anwaltlichen Grundpflichten ist.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer