Gericht lehnt auch Mehrbedarf für Ernährung ab
SG Frankfurt, Pressemitteilung vom 15.04.2020 zum Beschluss S 16 AS 373/20 ER vom 26.03.2020 (nrkr)
Der 45-jährige Antragsteller bezieht Grundsicherungsleistungen (Hartz IV) und hat in einem gerichtlichen Eilverfahren verlangt, das Jobcenter zur vorläufigen Übernahme der Kosten eines Corona-Tests in Höhe von 200 Euro zu verpflichten.
Das Gericht hat diesen Antrag abgelehnt. Das Jobcenter sei nicht der zuständige Leistungsträger, sondern die gesetzliche Krankenversicherung, deren Versicherungsschutz ihm als Bezieher von Grundsicherungsleistungen zukomme. Im Übrigen habe der Antragsteller selbst mitgeteilt, dass er nach den Angaben des Gesundheitsamtes nicht zu einer Risikogruppe gehöre. Daher sei der Test für ihn nicht notwendig. Er habe keinen Anspruch darauf, besser gestellt zu werden als der Personenkreis gesetzlich Krankenversicherter.
Das Gericht hat auch das weitere Begehren des Antragstellers abgelehnt, das auf die Verpflichtung des Jobcenters zur vorläufigen Gewährung eines Mehrbedarfs in Höhe von 100 Euro für Ernährungskosten, die durch die Corona-Krise erhöht seien, gerichtet war. Der Antragsteller könne den Erwerb von Lebensmitteln aus dem Regelbedarf bestreiten, und zwar auch in der derzeitigen Krisensituation. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Mehrbedarfs lägen nicht vor. Der Antragsteller habe nur behauptet, dass er es als Hartz IV-Empfänger zunehmend schwerer habe, sich zu ernähren. Es bestünden jedoch bei Verbrauchsgütern und Lebensmitteln keine Versorgungsengpässe. Dies gelte auch für solche Waren und Lebensmittel, deren Erwerb Bezieher von Grundsicherungsleistungen aus dem Regelbedarf bestreiten müssen.
Hinweise zur Rechtslage
§ 5 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V)
Versicherungspflichtig sind
… Nr. 2a. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
§ 21 Abs. 6 Satz 1 und 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)
Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.