EU-Recht - 8. Juli 2026

Italienische Corona-Hilfen für Fluggesellschaften rechtmäßig

EuG, Pressemitteilung vom 08.07.2026 zu den Urteilen T-268/21 RENV und T-538/24 vom 08.07.2026

Urteile des Gerichts in den Rechtssachen T-268/21 RENV und T-538/24 | Ryanair / Kommission (Italien; geänderte Beihilferegelung; COVID-19)

Staatliche Beihilfen: Die Beihilferegelung, wonach von der COVID-19-Krise betroffenen Fluggesellschaften von Italien Subventionen gewährt wurden, ist mit dem Unionsrecht vereinbar

Im Oktober 2020 teilte Italien der Europäischen Kommission eine Beihilferegelung mit, wonach bestimmten Luftfahrtunternehmen mit italienischer Betriebsgenehmigung über einen mit 130 Mio. Euro ausgestatteten Entschädigungsfonds Subventionen gewährt wurden. Durch diese Regelung sollten die betroffenen Fluggesellschaften einen Ausgleich für die Schäden erhalten, die ihnen infolge der Reisebeschränkungen und der sonstigen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie verhängten Lockdown-Maßnahmen zwischen dem 1. März und dem 15. Juni 2020 entstanden waren.

Die Kommission genehmigte diese Maßnahme, da sie mit dem Binnenmarkt vereinbar sei.1 Das von Ryanair angerufene Gericht der EU erklärte diesen Beschluss jedoch mit Urteil vom 24. Mai 20232 für nichtig, da die Kommission ihre Genehmigung im Hinblick auf das die Mindestvergütung betreffende Bewilligungskriterium der Beihilferegelung nicht hinreichend begründet habe. Mit Urteil vom 23. Januar 2025 hob der Gerichtshof das Urteil des Gerichts jedoch auf und verwies die Rechtssache zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurück (Rechtssache T‑268/21 RENV).3

Inzwischen war die Beihilferegelung geändert und für den Zeitraum vom 16. Juni bis 31. Dezember 2020 verlängert worden.4 Am 13. Oktober 2023 teilte Italien die Verlängerung und die Änderung der Ausgleichsmaßnahme für das Jahr 2021 mit und sah dabei eine Erhöhung des Budgets um 100 Mio. Euro vor. Diese Maßnahme wurde ebenfalls von der Kommission genehmigt. Ryanair hat auch diesen Genehmigungsbeschluss vor dem Gericht angefochten (Rechtssache T‑538/24).5

Das Gericht weist beide Klagen von Ryanair ab.

In der Rechtssache T‑268/21 RENV stellt das Gericht fest, dass das Bewilligungskriterium, wonach eine italienische Betriebserlaubnis erforderlich ist, keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung darstellt, da die mit der fraglichen Regelung begründete Ungleichbehandlung von nicht in Italien ansässigen Fluggesellschaften nach Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV zulässig ist. Dieses Kriterium zielt nämlich auf die Unternehmen ab, die am schwersten von den Maßnahmen betroffen waren, die im Zusammenhang mit der COVID‑19‑Pandemie Verbindungen von oder nach Italien verboten oder einschränkten.

Außerdem ergibt sich aus dem Mindestvergütungserfordernis keine Diskriminierung, da dieses als solches zu keiner Ungleichbehandlung nach dem Heimatland der Fluggesellschaften führt, sondern entsprechend der Heimatbasis der Beschäftigten angewandt wird.6

Was die Grundsätze des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit7 angeht, so hat Ryanair nicht dargetan, dass die Anforderung einer italienischen Betriebserlaubnis beschränkende Wirkungen habe, die über diejenigen hinausgingen, die einer gemäß Unionsrecht gewährten staatlichen Beihilfe inhärent seien, oder dass sie geeignet wäre, Ryanair von der Ausübung ihrer Tätigkeit in Italien abzuhalten.

Ebenso wenig kann aus dem Mindestvergütungserfordernis ein Verstoß gegen diese Grundsätze hergeleitet werden.

Die Kommission kann im Rahmen der Prüfung einer Beihilferegelung deren allgemeinen Merkmale beurteilen, um zu bestimmen, ob diese Regelung geeignet ist, den durch sie Begünstigten widerrechtlich einen Vorteil zu verschaffen. Sie ist aber nicht verpflichtet, jede gewährte Beihilfe einzeln zu untersuchen. In diesem Kontext musste die Kommission weder prüfen, ob die den Empfängern der fraglichen Regelung gewährte Beihilfe den Konzernen, denen sie angehörten, einen Vorteil verschaffen konnte, noch musste sie prüfen, ob diesen Konzernen im Rahmen anderer Maßnahmen gewährte Beihilfen diesen Empfängern zugutekommen konnten.

Schließlich weist das Gericht das Vorbringen zurück, mit dem Ryanair eine Verletzung ihrer Verfahrensrechte und der Begründungspflicht geltend macht. In der Rechtssache T‑538/24 weist das Gericht die Klage im Wesentlichen mit der gleichen Argumentation zurück.

Fußnoten

1Beschluss C(2020) 9625 final.

2Urteil des Gerichts vom 24. Mai 2023, Ryanair/Kommission, T-268/21 (siehe auch Pressemitteilung Nr. 85/23).

3Urteil des Gerichtshofs vom 23. Januar 2025, Neos/Ryanair und Kommission, C-490/23 P.

4Mit Beschluss C(2021) 6040 erhob die Kommission keine Einwände gegen diese Verlängerung.

5Beschluss C(2024) 2339 final.

6Die Wahrung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung wird nach Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV geprüft, der von dem in Art. 18 AEUV niedergelegten Grundsatz abweicht.

7Art. 49 und 59 AEUV sowie Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft.

Quelle: Gericht der Europäischen Union