Investitionsbeschleunigungsgesetz - 12. August 2020

Investitionsbeschleunigungsgesetz: Schneller planen, zügiger investieren

Bundesregierung, Mitteilung vom 12.08.2020

Große Infrastrukturprojekte sollen zügiger realisiert werden: Dazu bedarf es neben beschleunigter Planungs- und Genehmigungsverfahren auch schnellerer Investitionen. Die Bundesregierung hat dafür ein entsprechendes Gesetz auf den Weg gebracht.

Mit dem Investitionsbeschleunigungsgesetz werden die im Koalitionsausschuss vom 8. März 2020 beschlossenen Maßnahmen zur Beschleunigung von Raumordnungs-, Genehmigungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren im Verkehrsbereich umgesetzt. Davon profitieren Konjunktur und Wirtschaftsstandort gleichermaßen.

Wozu bedarf es eines Investitionsbeschleunigungsgesetzes?

In dieser Legislaturperiode hat die Bundesregierung bereits eine Reihe dringlicher Maßnahmen zur Planungsbeschleunigung im Infrastrukturbereich beschlossen. Damit wurden wichtige Voraussetzungen geschaffen, um große Verkehrsprojekte zügiger zu realisieren.

Um die Mittel, die für Investitionen zur Verfügung stehen, schneller einsetzen zu können, sind jedoch weitere beschleunigende Maßnahmen erforderlich – vornehmlich in den Bereichen Raumordnungsverfahren, Elektrifizierung der Schiene und Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Welche konkreten Maßnahmen sind vorgesehen?

  • Im Bereich Raumordnungsverfahren:

Ein Raumordnungsverfahren (einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfung) wird künftig nur noch durchgeführt, wenn es vom Vorhabenträger als zielführend angesehen wird oder die Raumordnungsbehörde raumbedeutsame Konflikte erwartet. Darüber hinaus wird das Verfahren stärker digitalisiert.

  • Im Bereich Schienenelektrifizierung:

Die Elektrifizierung von Schienenstrecken und kleinere Baumaßnahmen werden von einem Planfeststellungs- beziehungsweise Plangenehmigungsverfahren freigestellt – soweit keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Die Pflicht zur Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen wird zudem gelockert. Bei der Digitalisierung von Schienenstrecken und der Erneuerung von Bahnübergängen ist zum Beispiel keine Umweltverträglichkeitsprüfung mehr erforderlich; bei der Elektrifizierung von Schienenstrecken findet eine Vorprüfung statt.

  • Im Bereich Verwaltungsgerichtsbarkeit:

Die Eingangszuständigkeit für Streitigkeiten, die bestimmte Infrastrukturvorhaben zum Gegenstand haben, wird vom Verwaltungsgericht auf das Oberverwaltungsgericht bzw. den Verwaltungsgerichtshof verlagert.

Erfasst sind hiervon insbesondere Planfeststellungsverfahren für Landesstraßen, Vorhaben nach dem Bundesberggesetz, Wasserkraftwerke und Häfen. Ebenfalls erfasst werden Streitigkeiten, die die Genehmigung von Windenergieanlagen betreffen.

Hierdurch werden der verwaltungsgerichtliche Instanzenzug verkürzt und die Gesamtdauer der Verwaltungsgerichtsverfahren reduziert.

Wie geht es weiter?

Acht Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes sollen die Vorgaben zum Zulassungsverfahren überprüft werden. Für die übrigen Regelungen, die das Raumordnungsverfahren betreffen, ist die Evaluierung nach fünf Jahren vorgesehen.

Durch die Evaluierung sollen Erkenntnisse darüber gewonnen werden, ob und inwieweit die beabsichtigten Wirkungen der Regelungen erreicht worden sind.