Verwaltungsgerichtsordnung - 10. Februar 2023

Infrastrukturvorhaben: Bedenken der BRAK wegen Verkürzung von Rechtsschutz

BRAK, Mitteilung vom 09.02.2023

Die Bundesregierung will Verwaltungsprozesse schneller gestalten, die wichtige Infrastrukturvorhaben betreffen. In ihrer aktuellen Stellungnahme legt die BRAK dar, weshalb dadurch die Rechtsschutzmöglichkeiten Betroffener unnötig beschnitten werden.

Mit dem im Januar vorgelegten Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren soll die Dauer von Verfahren für Vorhaben mit großer wirtschaftlicher oder infrastruktureller Bedeutung reduziert werden. Hintergrund sind die angestrebte Energiewende und der Ausbau bzw. die Erneuerung von Strom- und Verkehrsnetzen. Der Entwurf enthält eine Reihe von Maßnahmen, etwa ein generelles Vorrang- und Beschleunigungsgebot, einen frühen Erörterungstermin sowie eine verschärfte innerprozessuale Präklusion.

In ihrer Stellungnahme teilt die BRAK die Einschätzung, dass derartige Großvorhaben zu lange dauern. Sie äußert Sorge, dass erneut Rechtsschutzmöglichkeiten Betroffener verkürzt werden, obwohl aus ihrer Sicht Verfahrensverzögerungen nicht aus der gerichtlichen Sphäre stammen, sondern auf Anforderungen des materiellen Rechts beruhen.

Daher erhebt die BRAK unter anderem Bedenken gegen die geplante weitere Ausweitung der erst- und letztinstanzlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. Ohne eine verbesserte personelle Ausstattung des Gerichts ist eine Verfahrensbeschleunigung aus ihrer Sicht kaum zu erreichen.

Zudem hält die BRAK die Vorschrift des § 80c I und II VwGO-E für zu unbestimmt und macht deutlich, dass dadurch den Antragstellern nicht absehbare Kostenrisiken aufgebürdet werden. Die in § 80c II VwGO-E vorgesehene Prognoseentscheidung des Gerichts halte Betroffene von der Wahrnehmung gerichtlichen Rechtsschutzes ab, da der Ausgang einstweiliger Rechtsschutzverfahren nicht mehr vorhergesehen werden könne.

Den in § 87c II VwGO-E als „Soll-Vorschrift“ vorgesehenen frühen Erörterungstermin sieht die BRAK skeptisch. Bereits nach geltender Rechtslage können die Gerichte für die in der Vorschrift genannten Verfahren einen frühen Erörterungstermin anberaumen.

Die BRAK hatte sich bereits zum Referentenentwurf kritisch geäußert. Damit befassen sich auch Mühl-Jäckel und Michler in der in Kürze erscheinenden Ausgabe 1/2023 des BRAK-Magazins.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 3/2023