OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 16.03.2020 zum Beschluss 5 U 114/19 vom 04.10.2019 (rkr)
Der Hundestrand im Beachclub Nethen (Ammerland) ist bei Zwei- und Vierbeinern beliebt. Die Hunde dürfen dort ohne Leine laufen und können Strand und Wasser genießen. Manchmal kommt es aber – wie anderenorts auch – zu Ärgernissen zwischen den Hunden, bei denen auch Menschen verletzt werden können. Über einen solchen Fall hatte der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg entschieden.
Zwei Frauen waren mit ihren Hunden am Strand spazieren. Die Hunde gerieten in eine Auseinandersetzung. Die Klägerin versuchte einzugreifen. Ihrer Schilderung zufolge griff sie ihrem Hund in den Nacken, um ihn von dem anderen Hund zu trennen. Dabei habe sie weder direkt vor die Schnauze des anderen Hundes gegriffen, noch den vorderen Halsbereich ihres Hundes umfasst. Trotzdem wurde sie vom Hund der Beklagten in den linken Unterarm gebissen und erlitt mehrere blutige Bissverletzungen, die bei einer stationären Aufnahme im Krankenhaus genäht werden mussten. Sie hat nach wie vor eine Narbe.
Wegen dieser Sache zog sie vor Gericht und verlangte von der Beklagten ein Schmerzensgeld von mindestens 4.000 Euro. Denn grundsätzlich gilt, dass ein Hundehalter für die sog. „Tiergefahr“ seines Hundes haftet.
Der Senat hat jetzt die Entscheidung des Landgerichts Oldenburg bestätigt, nach der der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 800 Euro zusteht. Damit hat der Senat die Berufung der Klägerin, die ein höheres Schmerzensgeld haben wollte, zurückgewiesen. Denn die Klägerin müsse sich ein Mitverschulden von 80 % anrechnen lassen, so die Richter. Sie müsse sich zum einen die Tiergefahr ihres eigenen Hundes zurechnen lassen, auch wenn diese weniger schwer wiege, als die Tiergefahr des Hundes, der sie gebissen habe. Daneben begründe aber auch ihr eigenes Verhalten ein Mitverschulden. Es sei in hohem Maße leichtfertig, in eine brenzlige Auseinandersetzung zweier angriffslustiger Hunde ohne Schutzvorrichtung einzugreifen. Dies habe die Klägerin letztlich auch selbst eingesehen und daher im Rahmen einer „WhatsApp“-Nachricht an die Beklagte eingeräumt, man solle „in ein Hundegefecht nicht einschreiten“. Ein Schmerzensgeld von 800 Euro – wie vom Landgericht zugesprochen – sei daher jedenfalls nicht zu niedrig, so der Senat.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.